Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein trotz wirksamen Verzichts eingelegter Einspruch ist unzulässig (§ 354 Abs. 1 Satz 3 AO). Ist die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen, wird der Verwaltungsakt mit Eingang der Erklärung bestandskräftig. Der Erklärende kann auch nicht mehr geltend machen, der Steuerbescheid hätte wegen Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 1 AO) nicht mehr ergehen dürfen (Birkenfeld in HHSp, § 354 AO Rz. 67). Ein Einspruchsverfahren kann nicht mehr durchgeführt werden. Da dieses jedoch Voraussetzung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens ist, bewirkt der Einspruchsverzicht zugleich auch einen Verlust der finanzgerichtlichen Klage. Die dennoch gegen den als unzulässig zurückgewiesenen Einspruch erhobene Klage ist unbegründet, nicht unzulässig (Brandis in Tipke/Kruse, § 354 AO Rz. 2; BFH v 20.10.2006, V B 19/06, Juris.

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