Tz. 41

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 und Abs. 1a AO ist ein Verwaltungsakt, gegen den als außergerichtlicher Rechtsbehelf gem. § 347 AO der Einspruch gegeben ist. Rechtsbehelfsbefugt ist zum einen der vom Auskunftsersuchen betroffene Steuerpflichtige (BFH v. 04.12.2012, VIII R 5/10, BStBl II 2014, 220; BFH v. 19.07.2015 X R 4/14, BStBl II 2016, 135 zur Zulässigkeit einer Festsetzungsfeststellungsklage nach erteilter Auskunft), zum anderen aber auch derjenige, der von der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung herangezogen wird. Ihm gegenüber entfaltet das Auskunftsersuchen unmittelbar Außenwirkung. Ein Anfechtungsrecht kann ferner auch am Steuerrechtsverhältnis beteiligten Dritten zustehen, sofern das Auskunftsersuchen ihnen gegenüber Rechtswirkungen entfalten kann.

Das Auskunftsersuchen kann gem. §§ 328ff. AO mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies gilt nicht für die Versicherung an Eides statt (§ 95 Abs. 6 AO). Wegen der Verweigerung der Eidesleistung bzw. der Zeugnisverweigerung vor Gericht in den Fällen des § 94 AO s. § 94 Abs. 3 AO i. V. m. §§ 82 FGO, 390 ZPO.

Anders als das typischerweise an einen Dritten gerichtete Auskunftsersuchen fehlt es beim Kontenabruf an einem Verwaltungsakt, da der Abruf einen Regelungscharakter hat. Dies gilt unabhängig davon ob der Abruf durch Finanzbehörden (§ 93 Abs. 7 AO) oder andere Behörden (§ 93 Abs. 8 AO) veranlasst wird. Es handelt sich vielmehr um einen Realakt. Rechtsschutz kann der vom Abruf Betroffene daher regelmäßig nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Festsetzung oder Feststellung oder die Entscheidung einer anderen Behörde über zu gewährende Leistungen erreichen. Denkbar wäre allenfalls eine Leistungsklage in Gestalt einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage. Den Kreditinstituten steht gegen den einzelnen Kontenabruf kein Rechtsbehelf zu.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?