Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Kompetenz für Stundungen ist durch ministerielle Verwaltungsvorschriften zwischen den FA (HZA) und den OFD bzw. dem BMF oder den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden zumeist mit der Maßgabe verteilt, dass für Beträge von bestimmter Höhe an aufwärts oder für Stundungen, die eine bestimmte Zeit überschreiten sollen, die mittlere oder oberste Verwaltungsinstanz zuständig ist. In der Regel beschränkt sich die Tätigkeit der OFD und der obersten Behörden dabei auf die Erteilung bzw. Verweigerung der Zustimmung zu dem nach außen allein von der örtlichen Finanzbehörde erlassenen Verwaltungsakt.

 

Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter Aufhebung der vormals geltenden unterschiedlichen Regelungen ist nunmehr die Zuständigkeit für die Stundung durch gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 24.03.2017, BStBl I 2017, 419 dahingehend bestimmt, dass

die FA befugt sind zu stunden

  1. in eigener Zuständigkeit

    1. Beträge bis 100 000 EUR einschließlich zeitlich unbegrenzt
    2. höhere Beträge bis zu 6 Monaten
  2. mit Zustimmung der OFD

    1. Beträge bis 250 000 EUR einschließlich zeitlich unbegrenzt
    2. höhere Beträge bis zu 12 Monaten
  3. mit Zustimmung des Landesfinanzministers in allen übrigen Fällen.
 

Tz. 22-24

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

 

Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Angeordnet ist, dass Stundungen stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen sind. Der gemeinsame Erlass betrifft alle Landessteuern und die sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben – jeweils einschließlich Nebenleistungen.

 

Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei Stundungen von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (§ 17 FVG, ESt, KSt, SolZ, USt), wird die vorherige Zustimmung des BMF eingeholt, wenn der zu stundende Betrag 500 000 EUR übersteigt und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet werden soll (s. Schreiben des BMF v. 15.02.2017, BStBl I 2017, 283).

 

Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Feststellung der Zuständigkeitsgrenzen sind jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum (z. B. LSt, KapErtrSt) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten.

 

Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die genannten Zuständigkeiten gelten nur für Bewilligungen; für Ablehnungen sind die FA und OFD unabhängig von der Höhe des Betrages zuständig. Keiner Zustimmung bedarf es auch bei Billigkeitsmaßnahmen des FA über Insolvenzforderungen, im Verbraucherinsolvenzverfahren (einschl. des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens) und im Regelinsolvenzverfahren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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