Tz. 29

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Den Beteiligten steht es frei, sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistands zu bedienen (§ 62 Abs. 7 Satz 1 FGO). Der Beistand handelt – anders als der Bevollmächtigte (Rz. 2) – nicht für den Verfahrensbeteiligten, sondern neben ihm. Erklärungen (einschließlich der Prozesshandlungen) des Beistands in der mündlichen Verhandlung gelten als Vortrag des Verfahrensbeteiligten, soweit dieser sie nicht sofort widerruft oder berichtigt (§ 62 Abs. 7 Satz 5 FGO; vgl. auch § 90 Abs. 2 ZPO).

 

Tz. 30

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Als Beistand können alle Personen fungieren, die vor dem FG als Bevollmächtigte auftreten können, also alle gem. § 62 Abs. 2 FGO vertretungsbefugten Personen (§ 62 Abs. 7 Satz 2 FGO; s. Rz. 3 ff.). Andere Personen können vom Gericht als Beistand zugelassen werden, wenn dies sachdienlich ist und nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht (§ 62 Abs. 7 Satz 3 FGO). Daher kann z. B. das beklagte FA sich des Außenprüfers eines Prüfungs-FA als Beistand bedienen, auch wenn dessen Vernehmung als Zeuge in Betracht gezogen wird. Ungeeignete Beistände können ebenso wie Bevollmächtigte durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen werden (§ 62 Abs. 7 Satz 4 FGO i. V. m. § 62 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO; s. Rz. 6 ff.). Richter können nur insoweit als Beistand herangezogen werden, als sie auch als Bevollmächtigte tätig werden könnten (§ 62 Abs. 7 Satz 4 FGO i. V. m. § 62 Abs. 5 FGO; s. Rz. 5).

 

Tz. 31

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auch vor dem BFH können sich die Beteiligten eines Beistands bedienen (Loose in Tipke/Kruse, § 62 FGO Rz. 72). Allerdings kann dieser nicht anstelle eines nach § 62 Abs. 4 FGO zwingend erforderlichen Bevollmächtigten treten. Daher kann der Beistand im Verfahren vor dem BFH nur neben dem Bevollmächtigten herangezogen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?