Tz. 22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Verspätungszuschlag ist nach dem Wortlaut des § 152 Abs. 1 AO dem gegenüber festzusetzen, dem die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung obliegt (dazu s. § 149 AO Rz. 4 ff.). Dieses ist bei handlungsunfähigen Personen nach § 34 AO deren gesetzlicher Vertreter (s. § 149 AO Rz. 5). Andererseits steht das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters dem eigenen Verschulden des Erklärungspflichtigen gleich, und für die Bemessung des Verspätungszuschlags schreibt § 152 Abs. 2 Satz 2 AO u. a. die Berücksichtigung der aus der verspäteten Abgabe gezogenen Vorteile vor, die notwendigerweise nur dem erklärungspflichtigen Steuerschuldner wegen verzögerter Ingangsetzung des Veranlagungsverfahrens zu Gute kommen können. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des BFH und der h. M. in der Literatur der Verspätungszuschlag – obwohl es zwei Verpflichtete zur Erklärungsabgabe gibt (vgl. Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 23 f.) – grundsätzlich gegen den – gesetzlich – vertretenen Erklärungspflichtigen festzusetzen. Lediglich in Ausnahmefällen kommt eine Festsetzung gegen den gesetzlichen Vertreter in Betracht (BFH v. 25.07.1991, V R 89/88, BStBl II 1992, 3; BFH v. 18.04.1991, IV R 127/89, BStBl II 1991, 675; Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 56; offen insoweit Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 23 f.). Bedient sich der Verpflichtete eines gewillkürten Vertreters (i. S. des § 152 Abs. 1 Satz 2 AO: Erfüllungsgehilfen), insbes. eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe, ändert dies nichts an der primären Abgabepflicht des Vertretenen; gegen diesen ist der Verspätungszuschlag festzusetzen.
Tz. 22a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zur Zulässigkeit eines Verspätungszuschlags gegenüber im Ausland ansässigen Stpfl. vgl. FG BW v. 23.06.2010, 1 K 4176/09, EFG 2010, 1668.
Tz. 23
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Die aufgezeigten Grundsätze verdeutlichen auch, dass gegen denjenigen, der die Steuer für einen Dritten einzubehalten und abzuführen sowie die entsprechenden Steueranmeldungen abzugeben hat, der Verspätungszuschlag festzusetzen ist (gl. A. Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 58).
Tz. 24
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Sind mehrere Personen kraft Gesetzes zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet, ist es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, den Verspätungszuschlag gegen denjenigen aus dem Kreis der Verpflichteten festzusetzen, der gegenüber der Finanzbehörde in Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten oder als Empfangsbevollmächtigter hervorgetreten ist (BFH v. 21.05.1987, IV R 134/83, BStBl II 1987, 764). Allerdings ist auch die Festsetzung eines Zuschlags gegen sämtliche Erklärungspflichtigen als Gesamtschuldner möglich).
Tz. 25
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zusammenveranlagte Ehegatten sind Gesamtschuldner eines gegen sie festgesetzten Verspätungszuschlags, selbst wenn ein Ehepartner keine eigenen Einkünfte erzielt hat (BFH v. 14.06.2000, X R 56/98, BStBl II 2001, 60, v. 27.05.2009, X R 45/08, BFH/NV 2009, 1592; auch s. Rz. 8 a. E.). Zur Frage, ob ein zusammengefasster Bescheid ergehen darf und wie die Bekanntgabe zu erfolgen hat, s. § 155 AO Rz. 28 und s. § 122 AO Rz. 34 ff. sowie AEAO zu § 122, Nr. 2.1.2.