Tz. 31
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 69 Abs. 5 FGO wiederholt inhaltlich § 361 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AO (s. § 361 AO Rz. 63 f.). § 69 Abs. 5 Satz 1 FGO gilt insbes. für Klagen gegen Bescheide der Steuerberaterkammer über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater (§ 164a Abs. 2 Satz 1 StBerG) und regelt abweichend von § 69 Abs. 1 FGO, dass solche Klagen aufschiebende Wirkung haben und demzufolge die Vollziehung eines Widerrufsbescheids hemmen. Die Steuerberaterkammer kann die hemmende Wirkung der Klage durch besondere Anordnung beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die gerichtlich im Rahmen des § 102 FGO überprüfbar ist (BFH v. 09.04.2002, VII B 287/01, BFH/NV 2002, 955). Für den Fall, dass die Behörde von der ihr dort eingeräumten Befugnis, die hemmende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder zum Teil zu beseitigen, Gebrauch gemacht hat, wird in § 69 Abs. 5 Satz 3 FGO das Gericht der Hauptsache (s. Rz. 6) ermächtigt, auf Antrag des Betroffenen die hemmende Wirkung wieder herzustellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Dabei ist auf die Rechtmäßigkeit des die Berufsausübung untersagenden Verwaltungsakts abzustellen. Der Antrag ist, wie sich aus § 361 Abs. 5 AO ergibt, auch schon vor Klageerhebung zulässig, auch wenn das in § 69 Abs. 5 FGO nicht ausdrücklich erwähnt ist. Im Verfahren über die Wiederherstellung der hemmenden Wirkung hat das Gericht ausschließlich darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung bestehen. Die Steuerberaterkammer hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und des Interesses des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der hemmenden Wirkung hinreichend zu begründen. In der Regel reicht es nicht aus, dass die Behörde das öffentliche Interesse lediglich mit den Gründen rechtfertigt, die auch für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater maßgebend sind (BFH v. 08.08.1989, VII B 69/89, BFH/NV 1990, 275; BFH v. 09.04.2002, VII B 287/01, BFH/NV 2002, 955). Indessen braucht das Gericht nicht zu überprüfen, ob die Verwaltungsbehörde zutreffend ein öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bejaht hat (FG Mchn v. 23.12.1981, IV 261/81 – Aus StB –, EFG 1982, 526; FG Nds v. 20.10.1999, VI 623/98 V, EFG 2000, 515). § 69 Abs. 5 FGO enthält keine über den grundsätzlichen Regelungsgehalt der Gesamtvorschrift hinausgehende Spezialregelung für die Entscheidung des Gerichts. Das Gericht hat nicht die Rechtmäßigkeit der durch die Behörde angeordneten Beseitigung der hemmenden Wirkung zu überprüfen. Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 69 Abs. 5 Satz 3 FGO kann die Behörde ihre Anordnung nach § 131 AO zurücknehmen. Hat das Gericht die hemmende Wirkung wiederhergestellt, so kann die Behörde diese auch bei veränderter Sachlage nicht wieder beseitigen; das kann sie nur durch Antrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO erreichen. Hinsichtlich der Entscheidung, deren Abänderbarkeit und Anfechtbarkeit auf die Ausführungen, die gleichermaßen gelten, s. Rz. 26 ff.