Rz. 118

Die Finanzbehörde kann die suspendierende Wirkung der Einspruchseinlegung bzw. Klageerhebung wieder beseitigen, indem sie eine gesonderte Anordnung der Vollziehung erlässt.

Die Anordnung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die gerichtlich im Rahmen des § 102 AO nachprüfbar ist. Sie setzt voraus, dass die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse für geboten hält.[1] Das öffentliche Interesse, das schriftlich begründet werden muss, muss größer sein als das Interesse des Betroffenen an der Fortdauer der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Es müssen besondere Gründe geltend gemacht werden, die die sofortige Vollziehung rechtfertigen. Das Vollzugsinteresse muss dabei über dasjenige hinausgehen, welches für den Erlass der Untersagungsverfügung ausschlaggebend war.[2]

 

Rz. 119

Gegen die Anordnung der Vollziehung ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO gegeben. Vorläufiger Rechtsschutz kann ausschließlich durch das FG nach § 69 Abs. 5 S. 3 FGO durch einen Antrag auf Wiederherstellung der hemmenden Wirkung erreicht werden.[3] Dieser Antrag kann schon vor Erhebung der Klage wegen der Untersagung gestellt werden.[4] Das FG bzw. der Vorsitzende hat die hemmende Wirkung der Einspruchseinlegung dann wiederherzustellen, wenn "ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des untersagenden Verwaltungsakts bestehen. Unerheblich ist, ob die Behörde das öffentliche Interesse zu Recht angenommen hat.[5] Lehnt das FG den Antrag ab, so ist hiergegen die Beschwerde nur nach ausdrücklicher Zulassung zulässig.[6]

[4] FG München v. 22.5.1980, IV 84/80, EFG 1981, 406.
[5] FG München v. 23.12.1981, IV 261/81, DStZ/E 1982, 278.

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