Tz. 32
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Grundsätzlich ist die Frage der AdV für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen, jedoch kann in den Fällen der Zurückweisung der Hauptsache zur weiteren Sachaufklärung die Entscheidung des Revisionsgerichts über die AdV sich auch auf die Zeit nach der Zustellung des Revisionsurteils im Hauptsacheverfahren erstrecken (BFH v. 19.06.1968, I S 4/68, BStBl II 1968, 540). Ist beim FG das Verfahren über die Hauptsache und über die AdV anhängig und entscheidet das Gericht zuerst über die Hauptsache, so bleibt es trotzdem noch für eine sachliche Entscheidung über die Aussetzung zuständig, solange die Entscheidung über die Hauptsache weder angefochten noch rechtskräftig ist (BFH v. 06.08.1970, IV B 13/69, BStBl II 1970, 786). Der Beschluss des BFH über die AdV bleibt bis zur Aufhebung oder Änderung, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gültig. Nach Zurückweisung der Hauptsache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO) ist jedoch das FG als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des Aussetzungsbeschlusses zuständig (BFH v. 26.01.1973, III S 2/72, BStBl II 1973, 456; BFH v. 02.03.2004, III S 15/03, juris). Bei der Aussetzungsentscheidung des BFH kommt es für die Beurteilung der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts auf den möglichen Erfolg der Revision unter Berücksichtigung des auf Rechtsfragen beschränkten Überprüfungsrechts des BFH an (BFH v. 13.06.2007, X S 11/06, juris; BFH v. 07.05.2008, X S 24/07, juris). Zu beachten ist auch, dass für die Aussetzungsentscheidung des BFH im Zusammenhang mit einem Revisionsverfahren die Bindung des BFH an die im FG-Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen i. S. von § 118 Abs. 2 FGO ebenfalls den Beurteilungsspielraum des BFH einengt. Der BFH als Gericht der Hauptsache ist auch dann nicht befugt, die Vollziehung von angefochtenen GewSt-Messbescheiden, die spätere Jahre betreffen, auszusetzen, wenn die Entscheidung in der bei ihm anhängigen, ein früheres Jahr betreffenden GewSt-Messbetragsache Auswirkungen auf die späteren Jahre hat (BFH v. 03.10.1968, IV S 6/67, BStBl II 1968, 781). Dementsprechend ist der BFH für einen AdV-Antrag bzgl. eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen (vgl. § 237 AO) nicht zuständig, wenn bei ihm nur das NZB-Verfahren betreffend eine einheitliche Gewinnfeststellung anhängig ist, auch wenn die Entscheidung im Beschwerdeverfahren Auswirkungen auf den Zinsbescheid haben kann (BFH v. 30.04.1987, VIII S 2/87, BFH/NV 1987, 796).