Tz. 35

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Soll ein Verwaltungsakt mehreren Beteiligten zugestellt werden, so ist – soweit kein gemeinsamer Bevollmächtigter vorhanden ist – das Dokument jedem einzelnen gesondert zuzustellen. Dies gilt auch bei der Zustellung an Ehegatten oder Lebenspartner. Haben beide Ehegatten/Lebenspartner gegen einen zusammengefassten Steuerbescheid Einspruch eingelegt, so ist – falls die Finanzbehörde die förmliche Zustellung angeordnet hat – grundsätzlich jedem der Ehegatten/Lebenspartner je eine Ausfertigung der an beide zu richtenden einheitlichen Einspruchsentscheidung zuzustellen (BFH v. 08.06.1995, IV R 104/94, BStBl II 1995, 681). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Weise der angefochtene Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei einer Zustellung mittels Einschreiben können aber beide Ausfertigungen in einer an beide Eheleute/Lebenspartner gemeinsam adressierte Sendung zur Post gegeben werden (s. FG Bremen v. 23.06.1992, II 87/91 K, EFG 1992, 758). Dem Ehegatten/Lebenspartner als Zustellungsbevollmächtigten darf mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten/Lebenspartner zugestellt werden, wobei an ihn je eine Ausführung der Entscheidung für jeden Ehegatten/Lebenspartner zuzustellen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?