Tz. 35

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Verwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe wirksam (s. § 124 Abs. 1 AO) soweit er nicht nichtig ist (s. § 125 AO). Er bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (s. § 124 Abs. 2 AO). Mit Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wird der wirksame Verwaltungsakt bestandskräftig und zwar selbst dann, wenn er rechtswidrig ist (formelle Bestandkraft). Ein nichtiger oder unwirksamer Verwaltungsakt wird nicht bestandskräftig. In Bestandskraft erwächst der Verwaltungsakt lediglich bezüglich seines verfügenden Teils, d. h. in seinem Entscheidungs- oder Verfügungssatz, dem sog. Tenor. Seine Gründe sind nicht bindend und können jederzeit ausgetauscht werden, soweit dadurch der Ausspruch keine Änderung erfährt (zur jedoch eingeschränkten Nachholung von Ermessenserwägungen s. § 5 AO Rz. 33 ff. und s. § 102 FGO Rz. 1). Die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen bilden gem. § 157 Abs. 2 AO einen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, der nicht in Bestandskraft erwächst. Ist der wirksame Verwaltungsakt auch inhaltlich verbindlich mit der Folge, dass von ihm nicht abgewichen werden darf, ist er materiell bestandskräftig. Die materielle Bestandskraft kann von Anfang an in vollem Umfang aufgehoben (s. § 164 AO) oder eingeschränkt (s. § 165 AO) werden, sodass der Verwaltungsakt in soweit im Falle der Rechtswidrigkeit korrigiert werden kann. Soweit die materielle Bestandskraft uneingeschränkt eingetreten ist, ist deren Durchbrechung bei rechtswidrigen Steuerbescheiden und diesen gleichstehenden Bescheiden über die Korrekturvorschriften der §§ 172ff. AO, bei sonstigen Steuerverwaltungsakten nach §§ 130131 AO möglich. Dies gilt auch dann, wenn der zu ändernde Verwaltungsakt noch nicht formell bestandskräftig ist. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Korrektur des Steuerverwaltungsakts nicht mehr möglich, da der Steueranspruch erloschen ist (s. § 232 AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?