Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ein Wohnsitz wird durch die tatsächliche Beschaffung einer Wohnung zur Beibehaltung und Nutzung begründet. Daher wird kein Wohnsitz begründet, wenn die Wohnung nur zur kurzzeitigen Nutzung bezogen wird oder sonst Indizien gegen die Beibehaltung und Nutzung bestehen, wie z. B. die nur gelegentliche Nutzung zur Erholung oder während der Schulferien (BFH v. 06.03.1968, I 38/65, BStBl II 1968, 439; BFH v. 24.04.1964, VI 236/62 U, BStBl III 1964, 462). Ein Wohnsitz wird begründet, wenn ein Ehepartner nach Eheschließung in die Wohnung des anderen zieht; die Eheschließung allein reicht nicht aus. Behält der einziehende Ehepartner seine bisherige Wohnung bei, kann es bei ihm zu zwei Wohnsitzen kommen. Es wird widerlegbar vermutet, dass es durch die Begründung eines Wohnsitzes durch einen Ehepartner regelmäßig auch für den anderen Ehepartner und ggf. für die gemeinsamen Kinder zur Wohnsitzbegründung kommt (AEAO zu § 8, Nr. 5).
Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Deutsche Bedienstete der EU gelten als im Inland ansässig (Art. 13 des Protokolls 7 über die Vorrechte und Befreiungen der europäischen Union vom 26.10.2012 (ABl. EU C 326 S. 266)). Die Anwendung der Vorschriften des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut und des Art. 73 Satz 1 NATO-TrStatZAbk wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die ausländischen Mitglieder der NATO-Truppe im Inland einen Wohnsitz i. S. des § 8 AO haben (BFH v. 09.11.2005, I R 47/04, BStBl II 2006, 374). Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder technische Fachkräfte halten sich immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i. S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStat im Inland auf, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dies erfordert eine zeitliche Fixierung im Hinblick auf die Rückkehr nach Beendigung des Dienstes. Es genügt nicht, irgendwann zurückkehren zu wollen. Danach kann ein Rückkehrwille selbst dann verneint werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückkehr in den Heimatstaat erfolgt (BFH v. 18.09.2012, I B 10/12, BFH/NV 2013, 27; BFH v. 09.11.2005, I R 47/04, BStBl II 2006, 374; BFH v. 26.05.2010, VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819). Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH v. 22.02.2006, I R 18/05, HFR 2007, 437–438).