Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Rechtsmittelverfahren der RAO vom 13.12.1919, auch i. d. F. v. 22.05.1931, war dreifach gegliedert. Gegen Steuerbescheide und diesen gleichstehende Bescheide in Besitz- und Verkehrsteuersachen fand das Berufungsverfahren statt; dieses führte vom Einspruch an das FA über die Berufung an das FG als Tatsacheninstanz zur Rechtsbeschwerde an den RFH als Rechtsinstanz. Im Bereiche der Zölle und Verbrauchsteuern galt das Anfechtungsverfahren, in dem über die Anfechtung das Landesfinanzamt – der Vorläufer der OFD – entschied und nur eine einzige Gerichtsinstanz, nämlich die Rechtsbeschwerde zum RFH, eröffnet war, die sich auf die Nachprüfung auf Rechtsfehler und wesentliche Verfahrensmängel beschränkte. Gegen sonstige Verfügungen der Finanzverwaltungsbehörden war die Beschwerde zur nächsthöheren Behörde eröffnet. Mit Ausnahme von Zwangsmittelsachen, in denen die Rechtsbeschwerde zum RFH stattfand, entschied die Beschwerdebehörde endgültig.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Anfechtungsverfahren, dessen Schwerpunkt in einer Überprüfung der angefochtenen Bescheide durch das Landesfinanzamt lag, und das mit der Rechtsbeschwerde zum RFH nur eine einzige Gerichtsinstanz vorsah, war durch Art. 4 des Erlasses des "Führers und Reichskanzlers" zur Vereinfachung der Verwaltung vom 28.08.1939 (RGBl I 1939, 1535) unmittelbar vor Kriegsausbruch als einheitliches Rechtsmittelverfahren gegen Steuerbescheide jeder Art bestimmt worden. Berücksichtigt man, dass die Rechtsbeschwerde noch durchweg von einer besonderen Zulassung durch den Oberfinanzpräsidenten abhängig gemacht wurde, so wird deutlich, dass diese Maßnahmen im Grunde auf eine Beseitigung der Finanzgerichtsbarkeit zielten. Wegen der Kette von Durchführungsverordnungen, die dem erwähnten Erlass vom 28.08.1939 im Laufe des Krieges nachfolgten und eine immer weitergehende Einengung des Rechtsschutzes zur Folge hatten, auf die Darstellung in Vorbem. A vor § 228 RAO in der zweiten bis sechsten Auflage dieses Kommentars verwiesen. Vgl. im Übrigen auch Sunder-Plassmann in HHSp, Einf. FGO Rz. 53 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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