Tz. 32

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Einspruchsverfahren nach § 347 AO überprüft die Einspruchsbehörde nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der Ermessensentscheidung. Denn das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist Teil des Verwaltungsverfahrens. Im Einspruchsverfahren kann daher eine völlig neue Ermessensausübung stattfinden oder, falls eine solche im bisherigen Verwaltungsverfahren unterlassen wurde, nachgeholt werden (auch s. Rz. 15).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?