Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, muss ein Rechtsbehelf erhoben worden sein. Die AdV setzt also ein streitiges Verfahren in der Hauptsache voraus, dass entweder ein anhängiges Klageverfahren (§ 69 FGO) oder ein finanzbehördliches Einspruchsverfahren sein kann. Die Aussetzung ist damit unzulässig, wenn der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar geworden ist, aber auch, wenn die Rechtsbehelfsfrist zwar noch läuft, von ihr aber noch kein Gebrauch gemacht worden ist. Allein die Möglichkeit der Abänderbarkeit eines Verwaltungsaktes führt nicht zur Zulässigkeit eines AdV-Antrages (Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz. 47; a. A. BFH v. 19.08.1969, VI B 51/69, BStBl II 1969, 685 zur Abänderbarkeit von Vorauszahlungsbescheiden). Ein schlichter Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO ist kein förmlicher Rechtsbehelf, wenn auch mit gleicher Zielrichtung, und führt deshalb nicht zur Zulässigkeit der AdV. Gleiches gilt für Änderungsanträge nach §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 und 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Birkenfeld in HHSp, § 361 AO Rz. 151) sowie sämtliche anderen Korrekturvorschriften, die zu einer Steuerminderung führen können.
Tz. 17
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Verfahrensgegenstand im Hauptsacheverfahren und im Verfahren über die AdV muss identisch sein. Nur dann kann von der Anhängigkeit der Hauptsache gesprochen werden (BFH v. 01.04.1997, X S 3/96, BFH/NV 1997, 601). Die Zulässigkeit des Hauptsacheverfahrens ist nicht erforderlich; sie führt lediglich zur Unbegründetheit des AdV-Antrages. In welchem Stadium sich das Einspruchs- oder Klageverfahren befindet ist unerheblich. Es darf jedoch noch nicht durch Rücknahme oder Erledigungserklärung abgeschlossen sein (BFH v. 25.03.1971, II B 47/69, BStBl II 1971, 334).
Tz. 18
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wird der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt nach § 365 Abs. 3 AO geändert, so wird der neue Verwaltungsakt auch Gegenstand des Aussetzungsverfahrens. Dies gilt nunmehr auch für die Änderung eines Verwaltungsaktes nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erst im gerichtlichen Verfahren (§ 68 n. F. FGO). Der gerichtliche Antrag auf AdV bedarf keiner Änderung mehr (Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz. 49).
Tz. 19
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Verhältnis eines Folgebescheides zum Grundlagenbescheid wird der Grundsatz des Anfechtungserfordernisses durchbrochen. Hier bedarf es lediglich der Anfechtung des Grundlagenbescheides. Bei AdV des angefochtenen Grundlagenbescheides ist auch die Vollziehung des Folgebescheides auszusetzen, sodass es in der Regel am Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheides fehlen wird. Wird der Folgebescheid jedoch erlassen, ohne dass vorher ein Grundlagenbescheid ergangen ist, kommt auch eine AdV des Folgebescheides in Betracht (Dumke in Schwarz/Pahlke, § 361 AO Rz. 69; Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz. 51).
Tz. 20
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei