Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gericht der Hauptsache ist während des ersten Rechtszugs (§ 35 FGO) das nach § 38 FGO örtlich zuständige FG; wird der Antrag vor Klageerhebung gestellt (s. § 69 Abs. 3 Satz 2 FGO), so ist dasjenige FG Gericht der Hauptsache, das im Zeitpunkt der Antragstellung für das Hauptsacheverfahren örtlich zuständig ist. Gericht in diesem Sinn ist der geschäftsverteilungsplanmäßig zuständige Senat des FG bzw. der Einzelrichter nach Übertragung (§ 6 FGO). In dringenden Fällen kann nach § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO der Vorsitzende entscheiden. Wird der Antrag im Revisionsverfahren gestellt, so ist der BFH Gericht der Hauptsache, im Fall der NZB (§ 116 FGO) ab deren Einlegung (z. B. BFH v. 21.11.2008, III S 58/08, juris; BFH v. 06.03.2006, X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138; BFH v. 03.02.2016, V S 39/15, BFH/NV 2016, 1036). Da die Einlegung der NZB die Rechtskraft des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils hemmt (§ 116 Abs. 4 FGO), sind Verwaltungsakte auch während dieses Verfahrens angefochten i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO. Ist bei Eintritt der Zuständigkeit des BFH beim FG ein Verfahren betreffend die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung anhängig, so ist es durch Beschluss nach § 70 FGO i. V. m. §§ 17ff. GVG an den BFH zu verweisen (z. B. BFH v. 06.11.1996, IV S 5/96, BFH/NV 1997, 252 BFH v. 12.04.2000, III S 4/00, juris). Umgekehrt kann der BFH, wenn er unzulässigerweise angerufen wurde, den Rechtsstreit jedenfalls dann an das zuständige FG verweisen, wenn für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die besonderen Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO (dazu s. Rz. 12) erfüllt sind (BFH v. 25.11.2003, IV S 15/03, BStBl II 2004, 84; vgl. auch BFH v. 10.02.2011, X S 1/11[PKH], BFH/NV 2011, 827). Dies gilt auch dann, wenn nach Hauptsachenerledigung der Aussetzungssache gem. § 138 FGO über die Gerichtskosten zu entscheiden ist, wenn die AdV während eines Einspruchsverfahrens begehrt wird; auch hierfür ist nur das FG instanziell zuständig (BFH v. 10.12.2012, VIII S 23/12, BFH/NV 2013, 570). Wird ein Rechtsstreit gem. § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, wird das FG zum Gericht der Hauptsache i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO und ist damit für die Entscheidung über den beim BFH im Rahmen eines NZB-Verfahrens gestellten AdV-Antrag zuständig (BFH v. 25.10.2012, X S 21/12, BFH/NV 2013, 229).