Tz. 45
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 152 Abs. 1 AO n. F. entspricht im Grundsatz § 152 Abs. 1 AO a. F. (vgl. dazu Rz. 6 ff.). Einzig durch die neu formulierte Verschuldensregelung ist nunmehr gesetzlich festgelegt, dass der Erklärungspflichtige die Entschuldbarkeit (vgl. dazu Rz. 8 ff.) glaubhaft zu machen hat (nicht gefordert ist der Beweis). Zudem ist nunmehr in die Verschuldenszurechnung auch der gewillkürte Vertreter einbezogen, der aber wohl unter der alten Fassung des § 152 Abs. 1 AO regelmäßig als Erfüllungsgehilfe anzusehen war (ebenso: Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 21).
Tz. 46
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ist die schuldhaft verspätete Abgabe einer Steuererklärung gegeben, hat das FA zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird (vgl. Rz. 10 ff.). Während für die Frage, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, auf die bisherigen Grundsätze verwiesen werden kann (vgl. Rz. 11 f.), gibt § 152 AO n. F. lediglich in § 152 Abs. 8 Satz 2 AO n. F. – anders als § 152 Abs. 2 AO a. F. – eine Orientierung über die anzustellenden Ermessenserwägungen. Danach sind bei der Ermessenausübung – soweit die Höhe des Verspätungszuschlags nicht zwingend vorgegeben ist (vgl. Rz. 70 ff.) – neben dem Grad des Verschuldens (ebenso: Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 38 und 74; a. A. Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 12 und 72) die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen. Folglich scheidet auch bei einer Steuerfestsetzung über null Euro die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht aus (Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 37); jedoch ist im Rahmen der Ermessensentscheidung dieser Umstand zu berücksichtigen. Auch die Höhe des aus der Steuerfestsetzung folgenden Zahlungsanspruchs ist – unter Berücksichtigung der Mindestbeträge (vgl. § 152 Abs. 5 bis 7 AO n. F.) – in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.
Tz. 47
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Allerdings gelten die Regelungen des § 152 Abs. 5 bis 7 AO n. F. auch bei Anwendung des § 152 Abs. 1 AO n. F. (Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 61; a. A. wohl Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 37 sowie Rz. 47 ff.), weshalb in diesen Fällen lediglich das Entschließungsermessen durch das FA auszuüben und näher zu begründen ist (vgl. zum Begründungsumfang bei Anwendung des § 152 Abs. 5 bis 7 AO n. F. Rz. 62).
Tz. 48
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Als Kappungsgrenze ist weiterhin der Betrag von 25 000 Euro zu beachten (§ 152 Abs. 10 AO n. F.), wobei die FinVerw. im Rahmen einer Selbstbindung einen Verspätungszuschlag über 5 000 Euro nur festsetzen will, wenn ansonsten ein entstandener Zinsvorteil nicht ausreichend abgeschöpft werden kann (AEAO zu § 152 AO, Nr. 7).
Tz. 49
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei