Tz. 56

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Leistungs- und Feststellungsurteile ändern eine Tatsachenlage nicht, sondern klären diese. Sie können daher kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen (BFH v. 08.08.2002, II B 157/01, BFH/NV 2002, 1548).

 

Tz. 57

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gestaltungsurteile hingegen können steuerlich zurückwirken, wenn durch sie ein Sachverhaltsmerkmal, das für die Besteuerung erheblich ist, rückwirkend anders gestaltet wird, z. B. durch erfolgreiches Anfechten/Anerkennung einer Vaterschaft (BFH v. 19.10.2006, III R 31/06, BFH/NV 2007, 392;).

 

Tz. 58

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Änderung der Rechtsprechung ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 AO (BFH v. 21.03.1996, XI R 36/95, BStBl 1996, 399; FG Köln v. 18.10.2006, 14 K 5952/09, EFG 2007, 427). Dies gebietet zum einen der Vertrauensschutz des Stpfl. Die Bestandskraft der Steuerbescheide würde bei rückwirkender Anpassung an die jeweilige Rechtsprechung nahezu ausgehöhlt. Zum anderen wirken Entscheidungen der Gerichte nur inter partes, sodass eine Rückwirkung auf nicht Beteiligte nicht möglich ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?