Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gemäß § 168 Satz 1 AO steht eine Steueranmeldung – ggf. nach Zustimmung der Finanzbehörde (§ 168 Satz 2 AO) – einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, eine Steuerfestsetzung durch besonderen Steuerbescheid entfällt (s. § 168 AO Rz. 2). Voraussetzung ist, dass sie wirksam ist, d. h. u. a., dass sie eigenhändig unterschrieben ist (BFH v. 22.05.2007, IX R 55/06, BStBl II 2007, 857). Eines Leistungsgebots für die Vollstreckung bedarf es nicht (§ 254 Abs. 1 Satz 4 AO). Das gilt auch in entsprechender Anwendung bei Entrichtungsschulden wie der LSt, der KapErtrSt oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG, für die das Gesetz eine Steuerfestsetzung grundsätzlich nicht vorsieht (Rüsken in Klein, § 167 AO Rz. 5; i.E. ebenso Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 167 AO Rz. 13).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Führt die Steuerfestsetzung zu einer gegenüber der Steueranmeldung abweichenden Steuer oder wird die Steueranmeldung nicht abgegeben, ist eine Festsetzung der Steuer erforderlich (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO). Die abweichende Steuerfestsetzung ändert die nach § 168 Satz 1 AO mit ihrem Eingang bei der Finanzbehörde unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende Festsetzung aufgrund der Steueranmeldung nach § 164 Abs. 2 AO (Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 168 AO Rz. 28; a. A. Heuermann in HHSp, § 168 AO Rz. 10); im Falle einer zustimmungspflichtigen Steueranmeldung wird mit der Steuerfestsetzung zugleich der in der Steueranmeldung liegende Antrag auf Steuerfestsetzung (s. § 168 AO Rz. 5) abgelehnt. Die Festsetzung steht automatisch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, wenn sie Vorauszahlungen betrifft (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO); eines besonderen Vorbehaltsvermerks bedarf es nicht. Will die Finanzbehörde in anderen als Vorauszahlungsfällen, also z. B. im Falle der USt-Jahressteuer, der LSt, des Steuerabzugs bei Bauleistungen oder der KapErtrSt, den Steuerfall offenlassen, muss sie den Vorbehalt der Nachprüfung ausdrücklich in den Steuerbescheid aufnehmen (AEAO zu § 168, Nr. 7; BFH v. 02.12.1999, V R 19/99, BStBl II 2000, 284; § 164 AO Rz. 26 und § 168 AO Rz. 2).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auch im Fall der Entrichtungsverpflichtung, d. h. gegenüber demjenigen, der eine Steuer, die ein Dritter schuldet, anzumelden und abzuführen hat, regelt § 167 Abs. 1 Satz 1 AO die Festsetzung der Steuer (BFH v. 13.09.2000, I R 61/99, BStBl II 2001, 67). Daher kann im Falle der Abweichung von der Steueranmeldung oder der Nichtabgabe nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO ein Steuerbescheid – Nachforderungsbescheid – ggf. im Schätzungswege erlassen werden, auch wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides erfüllt sind. Dies gilt uneingeschränkt für die LSt-Anmeldung (BFH v. 20.08.2008, I R 29/07, BStBl II 2010, 142; Seer in Tipke/Kruse, § 167 AO Rz. 8; AEAO zu § 167, Nr. 5; R 41a.1 Abs. 4 LStR 2015; Bedenken Drüen, DB 2005, 299) sowie den Steuerabzug nach § 48 EStG und § 50a EStG (Seer in Tipke/Kruse, § 167 AO Rz. 9), während im Falle der nicht ordnungsgemäßen Anmeldung der Kapitalertragsteuer die tatbestandlichen Erfordernisse des § 44 Abs. 5 EStG zu beachten sind (BFH v. 20.08.2008, I R 29/07, BStBl II 2010, 142 m. w. N.). Zur Änderung der Festsetzung der LSt-Entrichtungsschuld nach Übermittlung der Ausschreibung der LSt-Bescheinigung s. BFH v. 30.10.2008, VI R 10/05, BStBl II 2009, 354.
Tz. 5a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für Steueranmeldungen gilt die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH v. 14.07.1999, I B 151/98, BStBl II 2001, 556).