Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Soweit sich die Buchführungspflicht an der Höhe der – nach den Vorschriften des UStG und nicht nach § 277 Abs. 1 HGB ermittelten (BFH v. 07.10.2009, II R 23/08, DStR 2009, 2426) – erzielten Umsätze orientiert, sind nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO die steuerfreien Umsätze einzubeziehen, jedoch die Kreditgewährungen, die Umsätze von Geldforderungen, Wertpapieren etc. (§ 4 Nr. 8 UStG), die unter andere Verkehrsteuern oder die Spielbankabgabe fallenden Umsätze (§ 4 Nr. 9 UStG) sowie Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses bzw. die Verschaffung von Versicherungsschutz (§ 4 Nr. 10 UStG) außer Betracht zu lassen. Nicht steuerbare Auslandsumsätze sind zu berücksichtigen, ggf. der Höhe nach zu schätzen (s. BFH v. 07.10.2009, II R 23/08, BStBl II 2010, 219). Maßgebend sind die Umsätze des Kalenderjahres. Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr kann anhand der Umsatzsteuervoranmeldungen geschätzt werden. Rumpfwirtschaftsjahre sind nicht auf einen fiktiven Jahresumsatz hochzurechnen. Bei landwirtschaftlichen Umsätzen im Rahmen des § 13a EStG kann nach Richtsätzen geschätzt werden (s. FG Nds v. 24.08.1978, VII 215/78, EFG 1979, 60).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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