Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Voraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist, dass derjenige, gegen den der Zuschlag verhängt werden soll, seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (dazu s. § 149 AO Rz. 4 ff.; vgl. aber die Ausnahme in § 18a Abs. 11 UStG für Zusammenfassende Meldungen) nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen ist (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Erklärungsfrist ist die gesetzlich bestimmte oder vom FA gewährte Frist. Wegen der Möglichkeit der Fristverlängerung s. § 109 AO. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO kann eine Verlängerung auch nachträglich ausgesprochen werden; geschieht dies und wird die Erklärung innerhalb der verlängerten Frist eingereicht, ist für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kein Raum. Die Frist ist stets nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Erklärungsfrist bei der zuständigen Finanzbehörde eingeht.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Grundsätzlich ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gerechtfertigt, wenn eine Erklärung nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder trotz entsprechender Verpflichtung nicht elektronisch eingereicht wird (dazu s. § 150 AO Rz. 1 und 1a). Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn die Abweichungen gering sind und die Verwertung der Erklärung mit Hilfe der von der Finanzbehörde eingesetzten technischen Hilfsmittel entweder dennoch möglich ist oder die Finanzbehörde die elektronischen Erklärungen tatsächlich nicht maschinell bearbeiten kann. Zweifelhaft ist, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann, wenn lediglich eine "vorläufige Steuererklärung" (dazu s. § 150 AO Rz. 5) oder eine unvollständige Steuerklärung abgegeben wird (dazu s. § 150 AO Rz. 1). Wird eine erforderliche Unterschrift nach Aufforderung nachgeholt, liegt erst dann eine wirksame Steuererklärung vor (auch s. § 150 AO Rz. 6 ff.); die Festsetzung eines Verspätungszuschlags dürfte aber in der Regel nicht ermessensgerecht sein (s. auch Brehm, DStZ 1995, 498). Das Fehlen der nach § 150 Abs. 4 AO beizufügenden Unterlagen rechtfertigt keinen Verspätungszuschlag (s. § 150 AO Rz. 9).