Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Steuerbescheid muss u. a. Angaben enthalten über Art und Betrag der geschuldeten Steuer. Der Stpfl. soll erkennen können, für welchen Sachverhalt er steuerlich herangezogen wird. Erforderlich ist die Angabe, dass die Steuern geschuldet werden und nicht etwa für die Steuer gehaftet wird, z. B. dass es sich um geschuldete pauschale Lohnsteuer und nicht um eine Lohnsteuerhaftung handelt (BFH v. 28.11.1990, VI R 115/87, BStBl II 1991, 488 m. w. N.). Anzugeben ist die Art der Steuer wie ESt, KSt, USt sowie ihre Höhe. Dies muss nicht stets im Steuerbescheid selbst erfolgen, es genügt, wenn sich durch Auslegung des Bescheids, ggf. auch anhand begleitender Unterlagen eindeutig ermitteln lässt, welcher Betrag festgesetzt sein soll (BFH v. 04.06.2008, I R 72/07, BFH/NV 2008, 1977 m. w. N.). Steuern und ggf. Nebenleistungen müssen aufgegliedert dargestellt sein. Mehrere Steuerfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder – bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück – die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen. Nur so können u. a. die Grenzen der Bestandskraft bestimmt werden (BFH v. 15.03.2007, II R 5/04, BStBl II 2007, 472 m. w. N.). Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden, und auch ansonsten keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht oder wenn zwischen den Beteiligten keinerlei Streit darüber besteht, welche Steuerfälle zusammengefasst worden sind. Dies ist allerdings auf ErbSt-Bescheide schon im Hinblick auf § 14 Abs. 1 ErbStG nicht übertragbar (BFH v. 15.03.2007, II R 5/04, BStBl II 2007, 472). Zur notwendigen Konkretisierung gehört bei periodisch veranlagten Steuern die Bezeichnung des Jahres (Veranlagungszeitraums), für das die Steuer festgesetzt wird, bei Einheitswertbescheiden der Feststellungszeitpunkt, bei den nicht periodisch veranlagten Steuern die Anführung des besteuerten Lebenssachverhalts (so z. B. bei der Erbschaftssteuer die Bezeichnung des Erbfalls, bei der Schenkungssteuer die Bezeichnung des Schenkers und des Schenkungsgegenstands sowie des Zeitpunkts, bei der Grunderwerbsteuer die Umschreibung des Erwerbsvorgangs und die Benennung des Erwerbsgegenstandes). Grundsätzlich gelten für mündliche Steuerbescheide dieselben Anforderungen.

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei Änderungsbescheiden kann die Angabe von Art und Höhe der Steuer durch die Bezugnahme auf den ursprünglichen Steuerbescheid oder auf die Steuerberechnung in einem finanzgerichtlichen Urteil ersetzt werden, sofern sie sich nicht durch den Änderungsbescheid geändert haben (BFH v. 20.10.2004, II R 274/00, BStBl II 2005, 99 m. w. N.). Dies trifft vor allem zu bei der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 AO) oder der Endgültigerklärung (§ 165 Abs. 2 AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?