Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Revision ist unbegründet, wenn sie zwar zulässig ist, das angefochtene Urteil jedoch nicht auf einer Rechtsverletzung i. S. der §§ 118, 119 FGO beruht (§ 126 Abs. 2 FGO). Der Unbegründetheit der Revision steht der Fall des § 126 Abs. 4 FGO gleich, in dem das FG im Ergebnis richtig, jedoch mit unzutreffender Begründung entschieden hat. Damit führt eine an sich begründete Revision nicht zum Erfolg, weil der BFH an die Stelle der falschen Begründung der FG eine neue setzen kann (BFH v. 31.01.2007, I B 44/06, BFH/NV 2007, 1191; BFH v. 03.02.2012, IX B 106/11, BFH/NV 2012, 768). Dies dient der Prozessökonomie, weil das FG bei einer erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsansicht des BFH (§ 126 Abs. 5 FGO) zur gleichen Entscheidung kommen müsste. Im Ergebnis bleibt der Revisionskläger also mit der falschen Entscheidung des FG wegen der Ergebnisrichtigkeit belastet. § 126 Abs. 4 FGO lässt auch zu, dass der BFH das Prozessurteil des FG aus sachlichen Gründen bestätigt. Dies setzt aber voraus, dass der Rechtsstreit auch ohne weitere Ermittlungen in der Sache entscheidungsreif ist; ist weitere Sachaufklärung erforderlich, kann der BFH nicht abschließend entscheiden und muss den Rechtsstreit zurückverweisen. Umgekehrt kann der BFH auch bei einer Sachentscheidung des FG die Revision zurückweisen, wenn er die Zulässigkeit der Klage für nicht gegeben hält (BFH v. 22.07.2008, VIII R 8/07, BStBl II 2008, 941). Auf Verfahrensfehler, die einen absoluten Revisionsgrund darstellen (§ 119 FGO), findet § 126 Abs. 4 FGO grundsätzlich keine Anwendung, da in diesen Fällen gesetzlich fingiert wird, dass die Rechtsverletzung auf dem Verfahrensfehler beruht (BFH v. 03.03.2011, II B 110/11, BFH/NV 2011, 833). Daraus ergibt sich zugleich die Ausnahme: Da die Fiktion nur die Kausalitätsprüfung erfasst ("beruhen kann"), kann die Revision auch bei Verfahrensfehlern zurückgewiesen werden, wenn die Entscheidung des FG auch unter Außerachtlassung des Verfahrensmangels den Entscheidungstenor trägt. Dies gilt insbes. dann, wenn die Verletzung des FG tatsächliche Feststellungen betrifft, auf die es für die Entscheidung des BFH nicht ankommt (BFH v. 27.07.1999, VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194) oder übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel für die Entscheidung ohne Bedeutung sind.
Ist die Revision unbegründet, so erfolgt die Zurückweisung durch Urteil (§§ 95ff. FGO) durch den Senat. Eine Entscheidung durch Beschluss ist unter den Voraussetzungen des § 126a FGO möglich.
Im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision findet § 126 Abs. 4 FGO entsprechende Anwendung, sodass die Revision nicht zuzulassen ist, wenn sich die Entscheidung des FG im Ergebnis als richtig darstellt (BFH v. 11.02.2011, V B 64/09, BFH/NV 2011, 868).