Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In der Erforschung von Steuerstraftaten nach § 369 AO, §§ 370 bis 376 AO und von Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 384 AO hat die Fahndung die wichtigste Aufgabe. Sie erstreckt sich auch auf solche Bereiche, für die die Straf- und Bußgeldvorschriften kraft gesetzlicher Verweisung für anwendbar erklärt worden sind, wie z. B. in § 8 Abs. 2 WoPG, § 14 Abs. 3 5. VermBG, § 7 InvZulG 2005, § 14 InvZulG 2007; § 15 Abs. 2 EigZulG und § 164 StBerG.
Tz. 4a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Tätigkeit der Steuerfahndung zur Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO setzt die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen oder steuerbußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahrens voraus (§ 397 AO, § 410 AO). Nach Einleitung des Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitsverfahrens ist die Fahndung daher regelmäßig im Rahmen des Steuerstrafverfahrens tätig, auch wenn sie im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Besteuerungsgrundlagen ermittelt; nur wenn sie in solchen Fällen nach außen objektiv und eindeutig erkennbar außerhalb des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens ausschließlich im Besteuerungsverfahren tätig wird, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit (BFH v. 06.02.2001, VII B 277/00, BStBl II 2001, 306 m. w. N.). Das liegt z. B. vor in Fällen, in denen sich die steuerlichen Ermittlungen gegen einen Dritten und nicht gegen denjenigen richten, gegen den das Strafverfahren eingeleitet worden ist (s. Rz. 9 a. E.). Solange noch kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet ist, finden Ermittlungen der Fahndung im Rahmen des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO statt (u. a. BFH v. 06.02.2001, VII B 277/00, BStBl II 2001, 306 m. w. N.).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Steuerstrafverfahren wird die Fahndung nach dem Legalitätsprinzip tätig. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts muss sie das Strafverfahren einleiten. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für die Tat gegeben sind (§ 152 Abs. 2 StPO). Die bloße Möglichkeit einer Straftat reicht nicht aus. Andererseits verlangt die Einleitung des Strafverfahrens nicht, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Ob ein Anfangsverdacht vorliegt, entscheidet die zuständige Finanzbehörde (§§ 386 Abs. 1 Satz 2, 387 ff. AO). Hat ein ordentliches Gericht z. B. zur Anordnung von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen den Anfangsverdacht bejaht, wird die Frage des Bestehens des Anfangsverdachts bei Befassung des Falles durch das FG nicht einer erneuten Überprüfung unterzogen, es sei denn, die durch das ordentliche Gericht bestätigte Entscheidung der Finanzbehörde erwiese sich als offensichtlich grob fehlerhaft und damit als greifbar gesetzwidrig (BFH v. 15.06.2001, VII B 11/00, BStBl II 2001, 624).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Steuerordnungswidrigkeitsverfahren gilt das Opportunitätsprinzip (§ 410 Abs. 1 AO i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 AO), wonach die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung des Bußgeldverfahrens entscheidet.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen Maßnahmen im Rahmen der Erforschungstätigkeit nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, der Finanzrechtsweg ausgeschlossen (§ 347 Abs. 3 AO, § 33 Abs. 3 FGO).
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei