Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Stundungszinsen (zur Höhe s. § 238 AO) werden durch Zinsbescheid festgesetzt (s. § 239 AO Rz. 2). Der Zinsbescheid kann mit der Stundungsverfügung äußerlich verbunden werden. Aus § 234 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt sich, dass die Stundungsverfügung Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) für die Festsetzung der Stundungszinsen ist. Wird die Stundungsverfügung nach §§ 130, 131 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, so ist der Zinsbescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO zu ändern bzw. aufzuheben (gl. A. Loose in Tipke/Kruse, § 234 AO Rz. 9; Rüsken in Klein, § 234 AO Rz. 7).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids oder dessen Berichtigung nach § 129 nach Ablauf der Stundung bleibt nach § 234 Abs. 1 Satz 2 AO ohne Einfluss auf die bis dahin entstandenen Zinsen. Für die Zeit während des Laufs der Stundung bewirkt die Änderung des Steuerbescheids zugunsten des Pflichtigen bzw. seine Aufhebung die entsprechende Änderung der (vorweg)genommenen Zinsfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO (s. BFH v. 20.05.1987, II R 44/84, BStBl II 1988, 229; BFH v. 18.07.1990, I R 165/86, BFH/NV 1991, 212). Denn auch der Steuerbescheid ist Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid.
§ 234 Abs. 1 Satz 2 AO spricht nur von der Änderung bzw. Aufhebung des Steuerbescheids sowie seiner Berichtigung nach § 129 AO. Die Möglichkeit einer (völligen oder teilweisen) Rücknahme eines Haftungsbescheids ist offenbar vom Gesetzgeber nicht gesehen worden (s. auch BR-Drs. 612/93, 104). Da damit § 234 Abs. 1 Satz 2 AO nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Anwendung findet, muss auch nach Ablauf der Stundung weiter gelten, dass Zinsen das Bestehen einer Hauptschuld voraussetzen, deren Festsetzung als Grundlagenbescheid i. S. von § 171 Abs. 10 AO anzusehen ist. Der Zinsbescheid ist folglich entsprechend aufzuheben oder zu ändern (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO). Hier gilt die Anpassungssperre also ebenso wenig wie während des Laufs einer gewährten Stundung.
Im Zusammenhang mit der Änderungssperre (§ 234 Abs. 1 Satz 2 AO) ist zu beachten, dass der Zinslauf für bis zur Korrektur verstrichene Ratenstundungszeiträume i. S. des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO geendet hatte.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nachforderungszinsen, die für denselben Zeitraum festgesetzt werden, sind nach § 234 Abs. 3 AO auf die Stundungszinsen anzurechnen (s. § 233a AO Rz. 33).