Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegenstand der Feststellungsklage als sog. Nichtigkeitsfeststellungsklage kann auch die Nichtigkeit von Verwaltungsakten sein. Die Frage der Nichtigkeit richtet sich nach § 125 AO (s. § 125 AO). Statt der Feststellungsklage kann der (möglicherweise nichtige) Verwaltungsakt auch mit der Anfechtungsklage angefochten werden (s. § 40 FGO Rz. 3). Über den Wortlaut hinaus kann außerdem die Feststellung begehrt werden, dass ein "Nichtakt" vorliegt, wenn ein behördlicher Akt infolge Bekanntgabefehlers nicht wirksam geworden ist (s. § 124 AO Rz. 3). Unbeschadet der Möglichkeit der Anfechtung zur Beseitigung des Rechtsscheins (z. B. BFH v. 27.02.1997, IV R 38/96, BFH/NV 1997, 388) kann die Unwirksamkeit wie auch im Fall des nichtigen Verwaltungsakts durch Feststellungsklage geltend gemacht werden (BFH v. 10.07.1997, V R 56/95, BFH/NV 1998, 232; FG Sa v. 28.04.1994, 2 K 3/92, EFG 1995, 157; s. § 40 FGO Rz. 3). Die (Nichtigkeits-)Feststellungsklage gem. § 41 Abs. 1 FGO ist nur dann zulässig, wenn der Kläger schlüssig behauptet, durch den angeblich nichtigen Verwaltungsakt in seinen Rechten gefährdet zu sein (BFH v. 11.04.1991, V R 86/85, BStBl II 1991, 729). Die Subsidiaritätsklausel des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO gilt hier wie beim Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nicht (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO). Ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren oder die Einhaltung der Klagefrist (§ 47 FGO) ist nicht erforderlich (s. Rz. 1; auch § 125 AO Rz. 23 f.). Insbes. ist es nicht erforderlich, zuvor beim FA einen Nichtigkeitsfeststellungsantrag (§ 125 Abs. 5 AO) zu stellen (BFH v. 24.01.2008, V R 36/06, BStBl II 2008, 68). Dem vermeintlichen Gesellschafter einer nicht existenten Personengesellschaft fehlt das Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen GewSt-, GewSt-Mess- und USt-Bescheide, welche an die Personengesellschaft gerichtet sind (BFH v. 06.09.2017, IV R 1/16, BFH/NV 2018, 206). Denn auch zur Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche Personengesellschaft gerichteten Steuerbescheids können nur die (angeblichen) Gesellschafter im Namen der Personengesellschaft Klage erheben (BFH v. 05.03.2010, V B 56/09, BFH/NV 2010, 1111; BFH v. 06.09.2017, IV R 1/16, BFH/NV 2018, 206.
Tz. 5a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage fehlt, wenn über die Rechtmäßigkeit des betreffenden Steuerbescheids bereits rechtskräftig entschieden worden ist und die zur Begründung der Nichtigkeit angeführten Erwägungen den identischen Streitgegenstand betreffen (FG Ha v. 23.02.2005, II 354/04, juris). Ebenso fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage, mit der die Nichtigkeit einer Einspruchsentscheidung (§ 366 AO) geltend gemacht werden soll, im Hinblick auf § 44 Abs. 2 FGO; nimmt der Kläger die Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt der Einspruchsentscheidung zurück (§ 72 Abs. 1 Satz 1 FGO), hat er sich der Möglichkeit begeben, isolierte Einwendungen gegen die Einspruchsentscheidung zu erheben (FG Mchn v. 14.10.2013, 8 K 3858/12, EFG 2014, 567).