Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 93b Abs. 2 AO stellt zunächst klar, dass der automatisierte Abruf ausschließlich durch das BZSt erfolgen darf. Andere Behörden – auch die Finanzbehörden – sind nicht berechtigt, auf der Grundlage von § 93b AO Datenabrufe vorzunehmen. Erfasst sind nur die Abrufe auf der Grundlage von § 93 Abs. 7 und Abs. 8 AO. Die Abrufe beschränken sich – das ist ohnehin technisch anders kaum denkbar – auf die (auch) zum Zwecke des Datenabrufs gespeicherten Daten. Denn nur diese sind automatisiert abrufbar. Nur auf Ersuchen sind die Daten abzurufen. Das bedeutet, dass das BZSt nicht von sich aus tätig werden darf. Der Kreis der Behörden, die ein Ersuchen an das BZSt stellen dürfen, ist in § 93 Abs. 7 und Abs. 8 AO genannt. Bei einem Ersuchen prüft das BZSt ausschließlich die formelle Berechtigung der ersuchenden Stelle. Dies folgt aus der Regelung des Abs. 3, danach trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenabrufe und der Datenübermittlung der jeweils Ersuchende. Sind die formellen Voraussetzungen für den Abruf erfüllt, steht dem BZSt kein Ermessen bei der Entscheidung zu, ob es den Abruf durchführt. Die gesetzliche Formulierung, dass das BZSt den Abruf vornehmen darf, räumt dem BZSt keine Ermessen ein; sie bestimmt nur die Berechtigung zum Abruf.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegenstand des Abrufs und der Datenübermittlung an den Ersuchenden sind nach § 93b Abs. 2 Satz 1 AO "einzelne Daten". Es werden also nicht automatisch alle bei den Kreditinstituten gespeicherten Daten übermittelt. Der Ersuchende muss die abzurufenden Daten konkretisieren. Der Abruf beschränkt sich auf die in § 24c KWG und Abs. 1a genannten Daten, also auf die Stammdaten des Betroffenen. Die Höhe von Kontenständen oder einzelnen Kontobewegungen sind nicht Gegenstand des Abrufs. Der Abruf erleichtert daher vor allem den Finanzbehörden mit den gewonnenen Erkenntnissen weitere Ermittlungen bei den Kreditinstituten anzustellen. Abs. 2 Satz 2 beschränkt die Zulässigkeit der Mitteilung der Identifikationsnummer nach § 139b AO eines Verfügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten. Sie darf nur Finanzbehörden (§ 6 Abs. 2 AO) mitgeteilt werden. Dies dient dem Schutz des genannten Personenkreises.