Tz. 39

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Betrifft ein zusammengefasster schriftlicher Verwaltungsakt Ehegatten oder Lebenspartner oder Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die wirksame Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Dies gilt auch bei der Bekanntgabe an den gemeinsamen Bevollmächtigten (BFH v. 21.10.2009, IX R 36/08, juris). Die Vorschrift gilt nicht nur für Steuerbescheide, sondern für alle Arten von Steuerverwaltungsakten, die im Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren ergehen. In erster Linie geht es in der Praxis um die Zusammenveranlagung von Eheleuten/Lebenspartnern zur Einkommensteuer (s. § 155 AO Rz. 23 ff.). Eine Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern sah das außer Kraft getretene VStG vor. § 122 Abs. 7 AO gilt nicht, wenn nur ein Ehepartner/Lebenspartner den Einkommensteuerbescheid angefochten hat (BFH v. 17.09.1996, IX B 56/96, BFH/NV 1997, 283) und ist nicht anwendbar auf die förmliche Zustellung (Rz. 35). § 122 Abs. 7 Satz 1 AO setzt die gemeinsame Anschrift der Ehegatten/Lebenspartner voraus. Der Ehegatte/Lebenspartner kann beantragen, dass ihm eine besondere Ausfertigung des Steuerverwaltungsakts bekannt gegeben wird. Bestehen zwischen den Eheleuten/Lebenspartnern ernstliche Meinungsverschiedenheiten und sind diese der Finanzbehörde bekannt, so sind Verwaltungsakte beiden Eheleuten/Lebenspartnern einzeln bekannt zu geben. Dies ist der Fall, wenn keine eheliche oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft mehr besteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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