Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 236 Abs. 3 AO schließt die sonst nach den § 236 Abs. 1 und 2 AO eintretende Verzinsung insoweit aus, als dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 FGO auferlegt worden sind. Dies rechtfertigt sich aus dem Charakter der Verzinsung als Schadensersatz (s. Rz. 1), bei dem ein (Mit-)Verschulden die Ersatzpflicht mindert oder ausschließt. Im Falle des § 137 Satz 1 FGO liegt alleiniges oder Mitverschulden des Beteiligten an der späten Klärung vor. Bei Mitverschulden, also teilweiser Auferlegung der Kosten, richtet sich der Zinsanspruch nach der Kostenquote. Auch bei Hauptsacheerledigung kann eine entsprechende Kostenentscheidung in Frage kommen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO). Im Fall einer Klagerücknahme kann eine Zinsfestsetzung zugunsten des Stpfl. nicht nach § 236 Abs. 3 AO versagt werden (BFH v. 11.04.2013, III R 11/12, BStBl II 2013, 665).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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