Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Den Beginn und das Ende des Zinslaufs regelt § 237 Abs. 2 AO. Er beginnt mit dem Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, bzw. mit dem Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht (§ 66 FGO). Soweit nach § 357 Abs. 2 AO die Einlegung bei einer anderen Behörde zur Fristwahrung ausreicht, beginnt die Verzinsung dennoch erst mit dem Eingang des Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird. Ist eine andere Behörde als diejenige, die den Verwaltungsakt erlassen hat, für die Entscheidung über den Einspruch zuständig (s. z. B. § 367 Abs. 3 AO), so ist nicht der Eingang bei dieser maßgebend.
Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ergibt sich im Klageverfahren, dass der angefochtene Verwaltungsakt ursprünglich rechtswidrig war, jedoch im Laufes des Verfahrens Rechtmäßigkeit erlangt hat (s. BFH v. 20.05.1981, II R 52/79, BStBl II 1981, 737), können Aussetzungszinsen erst im Zeitpunkt des Wegfalls der Rechtswidrigkeit entstehen. Dies kann z. B. bei Ermessensentscheidungen der Fall sein, bei denen die Finanzbehörde Ermessenserwägungen noch bis zum Ende des finanzgerichtlichen Verfahrens erster Instanz ergänzen kann (§ 102 Satz 2 FGO).
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bzw. erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt, so beginnt die Verzinsung erst mit dem Tag der Aussetzung der Vollziehung, d. h. genauer ausgedrückt, mit dem Tag, von dem an nach dem die Aussetzung anordnenden Verwaltungsakt diese Wirksamkeit erlangen soll (z. B. Aussetzung der Vollziehung rückwirkend zum Tag des Eingangs des Aussetzungsantrags). Dies stellt § 237 Abs. 2 Satz 2 AO klar. Eine Aussetzung der Vollziehung, die von der Finanzbehörde bzw. dem Gericht für einen Zeitpunkt angeordnet wird, zu dem die Fälligkeit des Schuldbetrags (§ 220 AO) noch nicht eingetreten war, kann für die Zeit bis zum Eintritt der Fälligkeit keine Zinspflicht auslösen. Insoweit geht die Aussetzung der Vollziehung ins Leere.
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Zinslauf endet mit dem Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Dies kann durch Widerruf bzw. Aufhebung der Aussetzung durch Verwaltungsakt der Behörde bzw. Entscheidung des Gerichts, Ablauf einer befristeten Aussetzung oder dadurch geschehen, dass die Aussetzung der Vollziehung wegen Erfüllung (Zahlung, Aufrechnung) der Schuld gegenstandslos wird. Leistet der Stpfl. nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung nicht, fallen keine weiteren Aussetzungszinsen, sondern Säumniszuschläge an.