Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Auskunftsverweigerungsrecht nur der in § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO genannten Personen endet, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind (§ 102 Abs. 3 Satz 1 AO). Für die anderen Personengruppen besteht die Möglichkeit einer Entbindung nicht. Die Entbindung kann nicht nur uneingeschränkt, sondern auch für gesondert abgrenzbare Teilbereiche erfolgen. Sie ist widerruflich und sollte schon aus Beweiszwecken dokumentiert werden. Vorzuziehen ist eine schriftliche Entbindungserklärung; gesetzlich erforderlich ist sie jedoch nicht. Die Entbindung kann auch konkludent erfolgen. So kann z. B. die Bekanntgabe der USt-ID-Nr. als Einverständnis zur Offenbarung der steuerlich maßgeblichen Verhältnisse im Rahmen einer "Zusammenfassenden Meldung" nach § 18a UStG (BFH v. 29.09.2017, XI R 15/15, DStR 2017, 2611) verstanden werden. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit wirkt sich ohne Weiteres auch auf die Hilfspersonen aus (§ 102 Abs. 3 Satz 2 AO), soweit diese sich nicht auf ein eigenes Auskunftsverweigerungsrecht berufen können. Soweit den Hilfspersonen ein Verweigerungsrecht zusteht, können sie es grundsätzlich nicht selbst ausüben. Vielmehr entscheidet über die Ausübung des Verweigerungsrechts diejenige in § 102 Abs. 1 AO genannte Person, für die die Hilfsperson tätig ist (§ 102 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Dies kann seinen Grund z. B. in einer längeren Abwesenheit der primär zur Entscheidung befugten Person haben.

Eine wirksame Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit kann nur durch denjenigen vorgenommen werden, zu dessen Persönlichkeitssphäre der einschlägige Vorgang gehört.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge