1. Frist

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 89 Abs. 2 Satz 4 AO soll über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden. Die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungsfrist soll auf eine zügige Bearbeitung des Antrags hinwirken. Die Sechs-Monats-Frist gilt unabhängig von der Schwierigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der begehrten Auskunft. Als "Soll"-Bestimmung bleibt es folgenlos, wenn die Behörde die Frist nicht einhält. Insbesondere kann der Antragsteller daraus nicht ableiten, dass die begehrte Auskunft als erteilt gilt. Die Behörde ist indes verpflichtet, dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mitzuteilen, sofern sie innerhalb der Frist nicht entscheiden kann. Allerdings bleibt auch ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ohne gesetzliche Konsequenzen. Ungeachtet dessen kann der Antragsteller jedenfalls nach Ablauf der Frist Untätigkeitseinspruch mit dem Ziel einer Bescheidung erheben.

2. Form

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 89 Abs. 2 Satz 5 AO enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer RechtsVO, in der auch die Form der Auskunftserteilung geregelt werden kann. Das Gesetz selbst enthält dazu keine Vorschriften. Allerdings finden sich auch in der aufgrund der Ermächtigung erlassenen StAuskV keine Regelungen zur Form der Auskunftserteilung. Dennoch ist die verbindliche Auskunft schon wegen einer ggf. später erforderlichen Verifizierbarkeit schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die schriftliche oder elektronische Fixierung dient Stpfl. und FA somit gleichermaßen, insbes. wenn der von der Auskunft betroffenen Sachverhalt erst Jahre später im Rahmen eines Festsetzungs- oder Feststellungsverfahrens Gegenstand einer Prüfung wird. Zudem lässt sich nur der in Textform niedergelegten Auskunft der Umfang der Bindungswirkung für das Finanzamt entnehmen (s. BFH v. 13.12.1989, X R 208/87, BStBl II 1990, 724; BFH v. 06.08.1997, II R 33/95, BFH/NV 1998, 12; BFH v. 30.03.2011, XI R 30/09, BStBl II 2011, 613). Solche Feststellungen dürften bei nur mündlich erteilten Zusagen kaum möglich sein, die zudem von der "einfachen" Auskunft abzugrenzen sind (vgl. FG Mchn v. 18.05.2017, 14 K 979/14 – juris). Dementsprechend sieht auch die FinVerw. für die Erteilung der Auskunft grds. Schriftform oder elektronische Übermittlung vor. Zusätzlich sind sowohl die verbindliche Auskunft als auch deren Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (AEAO zu § 89, Nr. 3.5.5). Dies ist folgerichtig, wenn man die Auskunft wie die FinVerw. als VA ansieht (s. Rz. 18).

 

Tz. 15

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§ 89 Abs. 2 Satz 6 AO erweitert die Verordnungsermächtigung zusätzlich um den in der Praxis häufigen Fall, dass geregelt werden muss, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren einheitlich zu erteilen ist. Von dieser Möglichkeit hat der VO-Geber in § 1 Abs. 2 StAuskV Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit, bei mehreren Betroffenen eine einheitliche Auskunft zu erteilen, dient der Rechtssicherheit, indem bei mehreren Auskunftsanfragen unterschiedliche Auskunftserteilungen vermieden werden. Korrespondierend damit ist in § 1 Abs. 3 StAuskV ebenfalls geregelt, welche Behörde in diesen Fällen für die Auskunftserteilung zuständig ist. Von Bedeutung ist eine einheitliche Auskunft vor allem in den Fällen einheitlicher und gesonderter Feststellungen und im Bereich der Organschaften. Wird eine einheitliche Auskunft erteilt, bindet sie alle Beteiligten. Auf der anderen Seite entfällt auch die Bindungswirkung nur für alle an der Auskunft erteilten Beteiligten gleichermaßen. Die Auskunft ist insoweit nicht teilbar. Eine Ausnahme gilt nur, soweit spezielle Fragen eines Beteiligten Gegenstand der Auskunftserteilung waren.

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Finanzbehörde muss mit Bindungswillen gehandelt haben (BFH v. 16.07.2002, IX R 191/96, BFH/NV 2002, 714). Daran fehlt es, wenn das FA eine bestimmte Sachbehandlung auch über einen längeren Zeitraum unbeanstandet gelassen hat (BFH v. 27.10.1998, X R 191/96, BFH/NV 1999, 608 m. w. N.), selbst wenn der Stpfl. auf Besonderheiten des Sachverhalts hingewiesen haben sollte.

3. Ablehnung des Antrags

 

Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei der Entscheidung über den Antrag muss das Finanzamt zunächst prüfen, ob die formellen Anforderungen an den Antrag erfüllt sind, insbes. also die Voraussetzungen i. S. von § 1 StAuskV eingehalten sind. Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag abgelehnt. Sind die formellen Anforderungen erfüllt, hat das Finanzamt im Übrigen eine Ermessensentscheidung zu treffen. In der Regel ist die Auskunft zu erteilen. Nur ausnahmsweise ist bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen eine Ablehnung ermessensgerecht, wenn z. B. in absehbarer Zeit mit einer Klarstellung oder Änderung der Rechtslage zu rechnen ist. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt. Es beinhaltet die Regelung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausku...

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