Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Verspätungszuschlag entsteht auf der Grundlage einer zu treffendenden Ermessensentscheidung – entgegen dem Wortlaut des § 38 AO (s. Drüen in Tipke/Kruse, § 38 AO Rz. 2 ff.) – mit der Bekanntgabe der Festsetzung; seine Fälligkeit richtet sich nach § 220 Abs. 2 AO (s. § 220 AO Rz. 4 ff.).

 

Tz. 29

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wann ein Verspätungszuschlag erlischt, regelt § 47 AO. Eine Frist für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (Festsetzungsfrist) sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Die sinngemäße Anwendung der §§ 169 mit 171 AO verbietet sich nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AO. Eine Gesetzeslücke kann daher ebenfalls nicht angenommen werden (Heuermann in HHSp, § 152 AO Rz. 39). Folglich ergibt sich eine zeitliche Begrenzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ausschließlich aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung (ebenso Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 91; vorsichtiger: Heuermann in HHSp, § 152 AO Rz. 39; einen grundsätzlich anderen Ansatz wählt wohl Rätke in Klein, § 152 AO Rz. 30), wobei allein die fehlende Festsetzung "mit der Steuer" zumindest innerhalb einer Frist von einem Jahr nicht zur Verwirkung des Festsetzungsrechts führt (s. Rz. 27). Auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuer ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da bspw. erst dann die Folgen der Pflichtverletzung in Gänze erkennbar sind (a. A. AEAO zu § 169, Nr. 5).

 

Tz. 30

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Anspruch aus der Festsetzung des Verspätungszuschlags unterliegt der Zahlungsverjährung (§ 228 AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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