Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die verbindliche Zusage ist durch die für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen zuständige Finanzbehörde zu erteilen, d. h. durch den für die Veranlagung zuständigen Beamten (Sachgebietsleiter), bei veranlagender Außenprüfung durch den Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle (AEAO zu § 204, Nr. 2 Satz 1; Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 204 AO Rz. 7); gegen Letzteres spricht allerdings, dass sich die Bindung letztlich gegenüber dem Veranlagungsbereich auswirkt, sodass m. E. gefordert werden muss, dass in diesen Fällen der entscheidungsbefugte Amtsträger des Veranlagungsbereichs zumindest zu hören ist. Bei Auftragsprüfungen kann die beauftragte Finanzbehörde die Zusage nur im Einvernehmen mit der beauftragenden Finanzbehörde und in deren Namen erteilen (§ 195 Satz 3 AO; AEAO zu § 204, Nr. 2 Satz 2).
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Erteilung der verbindlichen Zusage liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. "Soll" bedeutet eingeschränktes Ermessen mit der Folge, dass sie i. d. R. zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Sie kann ausnahmsweise abgelehnt werden, insbes. wenn sich der Sachverhalt nicht für eine verbindliche Zusage eignet (z. B. zukünftige Angemessenheit von Verrechnungspreisen bei unübersichtlichen Marktverhältnissen) oder wenn zu dem betreffenden Sachverhalt die Herausgabe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder eine Grundsatzentscheidung des BFH nahe bevorsteht (AEAO zu § 204, Nr. 5). Der Arbeitsaufwand für ihre Erteilung ist kein Grund für eine Ablehnung.
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wird die Zusage erteilt, ist sie, sofern die Regelungen über Form und Inhalt (§ 205 AO) eingehalten wurden, gem. § 206 AO für die Besteuerung verbindlich. Ihre Bestandskraft richtet sich nach § 207 AO.
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die verbindliche Zusage ist ein Verwaltungsakt (h. M., u. a. Hendricks in Gosch, § 204 AO Rz. 30; Seer in Tipke/Kruse, § 204 AO Rz. 2 m. w. N.; von Wedelstädt, AO-StB 2009, 15, 18 m. w. N.), gegen den ebenso wie gegen die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Zusage der Einspruch gegeben ist.