Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die Entstehung von Säumniszuschlägen ist neben der Festsetzung oder Anmeldung der Steuer deren Fälligkeit Voraussetzung. Die Fälligkeit der Steuer richtet sich nach § 220 AO.
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nach Eintritt der Fälligkeit wird aus Billigkeitsgründen ein Säumniszuschlag nicht erhoben (sog. Schonfrist; § 240 Abs. 3 Satz 1 AO; BFH v. 17.02.2011, V S 9/11, BFH/NV 2011, 749). Die Schonfrist schiebt aber nicht etwa die Fälligkeit auf. Dies bedeutet, dass im Falle einer die Schonfrist übersteigenden Säumnis Säumniszuschläge vom Fälligkeitstag an verwirken. Im Fall der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 AO), also bei Barzahlung oder Scheckhingabe, gilt die Schonfrist nicht (§ 240 Abs. 3 Satz 2 AO).
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ist die Fälligkeit beseitigt bzw. hinausgeschoben, z. B. durch Stundung, Zahlungsaufschub, Aussetzung der Vollziehung (im Einzelnen s. § 220 AO Rz. 7) verwirken keine Säumniszuschläge, jedenfalls dann nicht, wenn die Maßnahmen ab Fälligkeit ausgesprochen werden. Wird ein Stundungsantrag erst nach Eintritt der Fälligkeit gestellt oder ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheids erst nach Eintritt der Fälligkeit ernstlich zweifelhaft geworden, werden Stundung bzw. Aussetzung der Vollziehung regelmäßig mit Wirkung nach Eintritt der Fälligkeit ausgesprochen. Die bis zum Wirksamwerden von Stundung oder Aussetzung der Vollziehung verwirkten Säumniszuschläge bleiben bestehen. Bestehen die ernstlichen Zweifel von Anfang an, kann nach Eintritt der Fälligkeit eine Aufhebung der Vollziehung mit der Maßgabe angeordnet werden, dass in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen (BFH v. 25.07.2001, I B 41, 42/01, BFH/NV 2001, 1445). Allerdings kommt es für die Verwirkung von Säumniszuschlägen allein darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt die Vollziehung eines Steuerbescheids tatsächlich ausgesetzt ist. Eine nicht eingehaltene Aussetzungszusage ist für die kraft Gesetzes entstehenden Säumniszuschläge ebenso unerheblich wie die Frage, ab welchem Zeitpunkt die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung vorgelegen haben und ob auch eine Aufhebung der Vollziehung in Betracht gekommen wäre (BFH v. 04.02.2000, VII B 235/99, BFH/NV 2000, 1070; BFH v. 28.08.2012, VII R 71/11, BStBl II 2013, 103).