Tz. 27
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Gerichtsgebühren werden nach Maßgabe der Nrn. 6110 bis 6600 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) erhoben (s. Rz. 42). Es handelt sich im Einzelnen um die Verfahrensgebühr, die für das Verfahren im Allgemeinen erhoben wird (KV Nr. 6110). Sie fällt in gleicher Höhe (4,0 Gebühren) im Gerichtsbescheidsverfahren an. Damit besteht eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Urteils- und Gerichtsbescheidsverfahren, was auf Seiten der Kläger die Bereitschaft stärken dürfte, einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu stellen und Gerichtsbescheide nicht rechtskräftig werden zu lassen. Dies stellt eine von vielen gesetzgeberischen Fehlleistung im Zusammenhang mit dem GKG dar, denn das Gerichtsbescheidsverfahren wurde einst zur Entlastung der FG eingeführt; dieser Gesetzeszweck wird durch die Neuregelung der Kosten konterkariert (Bartone, AO-StB 2005, 22). Eine Urteilsgebühr wird nicht mehr erhoben. Im Revisionsverfahren vor dem BFH beträgt die Verfahrensgebühr 5,0 Gebühren. Eine Beweisgebühr wird grds. nicht erhoben; eine Ausnahme bildet nach KV Nr. 6300 das Beweissicherungsverfahren nach § 82 FGO i. V. m. §§ 485 bis 487, 490 bis 495 ZPO (dazu s. § 82 FGO Rz. 12 f.). Zu den Gebührentatbeständen im Übrigen s. Rz. 42. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Streitwert, der wiederum nach § 52 Abs. 1 GKG ermittelt wird (s. Rz. 92 und im Übrigen s. Rz. 45). Hierfür gilt die Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG; s. Rz. 94). Bei Klagerücknahme ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 2,0 Gebühren. Das bedeutet, dass keine gebührenfreie Klagerücknahme möglich ist. Entsprechendes gilt für Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (KV Nrn. 6210 f.; vgl. hierzu Bartone, AO-StB 2005, 22).
Tz. 28
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auslagen sind diejenigen Aufwendungen, die nach KV 9000 bis 9018 erhoben werden können. Es handelt sich um Schreibauslagen, Kopierkosten, Zustellungskosten etc.; dazu im Einzelnen das Kostenverzeichnis s. Rz. 42. Zu beachten ist ferner § 28 GKG, wonach in den dort genannten Fällen Schuldner der Auslagen derjenige ist, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat (§ 28 Abs. 1 Satz 1 GKG), wer nicht die erforderliche Anzahl von Ablichtungen vorgelegt hat (§ 28 Abs. 1 Satz 2 GKG) und er die Versendung von Akten beantragt hat (§ 28 Abs. 2 GKG).