Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mängel bei der Bekanntgabe eines inhaltlich richtigen Verwaltungsaktes führen dazu, dass der Verwaltungsakt nicht wirksam wird. Wird ein inhaltlich richtiger Verwaltungsakt einem auf der Postsendung unrichtig ausgewiesenen Empfänger/Bekanntgabeadressat übermittelt (z. B. weil die Briefumschläge vertauscht wurden), ist der Verwaltungsakt weder gegenüber dem richtigen noch gegenüber dem falschen Empfänger wirksam (AEAO zu § 122, Nr. 4.3; auch eine Umdeutung ist nicht möglich, s. § 128 AO Rz. 3). Bekanntgabemängel können jedoch unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 8 VwZG geheilt werden (BFH v. 29.10.1997, X R 37/95, BStBl II 1998, 266; AEAO zu § 122, Nr. 4.4.4). Die Heilung kann zum einen durch die erneute Bekanntgabe bewirkt werden. Ist der Bekanntgabeadressat am Einspruchsverfahren beteiligt und der Einspruch nicht als unzulässig verworfen worden, tritt die Heilung eines fehlerhaft bekannt gegebenen Verwaltungsaktes auch durch ordnungsgemäße Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ein (BFH v. 16.05.1990, X R 147/87, BStBl II 1990, 942; BFH v. 31.08.1999, VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555; AEAO zu § 122, Nr. 4.4.4). Die Heilung kann zum anderen durch nachträgliche Kenntnisnahme erfolgen. Danach tritt die Heilung eines Bekanntgabemangels durch Weiterleitung an den richtigen Bekanntgabeadressaten in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfangsberechtigte den Verwaltungsakt tatsächlich und nachweisbar erhalten hat. Dies setzt voraus, dass er das Schriftstück in die Hand bekommt (Rechtsgedanke des § 8 VwZG, BFH v. 27.07.2001, II B 9/01, BFH/NV 2002, 8; BFH v. 06.05.2014, GrS 2/13, BStBl II 2014, 645). Zu diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Einspruchsfrist. Wird dagegen der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) nicht, falsch oder so ungenau bezeichnet, dass Verwechslungen möglich sind (s. § 119 AO Rz. 3), ist der Verwaltungsakt wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig und damit unwirksam. Eine Heilung ist nicht möglich (BFH v. 25.01.2006, I R 52/05, BFH/NV 2006, 1243 ff.).