Tz. 46

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter Personal- oder Personensteuern (Subjektsteuern) werden Steuern zusammengefasst, welche die subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners erfassen, wie z. B. die ESt und KSt. Demgegenüber knüpfen die Realsteuern (Objektsteuern) ohne Berücksichtigung der subjektiven Leistungsfähigkeit an das Innehaben eines – Ertrag bringenden – Gegenstands an (vgl. Wernsmann in HHSp, § 3 AO Rz. 367; Drüen in Tipke/Kruse, § 3 AO Rz. 62). Realsteuern sind nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 2 AO nur die GrSt und die GewSt. Der Begriff der Realsteuer wurde auch in Art. 106 Abs. 6 GG verwendet, jedoch seit 1997 durch die Begriffe GrSt und GewSt ersetzt (vgl. Pieroth in Jarass/Pieroth, Art. 106 GG Rz. 15).

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