Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Zinsanspruch entsteht mit Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, also nicht bereits mit Rechtshängigkeit, sondern erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (auch bei Gerichtsbescheid, § 90a FGO), der übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärung (BFH v. 25.01.2007, III R 85/06, BStBl II 2007, 598) oder der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts dem Grunde nach (BFH v. 14.05.2002, VII R 6/01, BStBl II 2002, 677). Seine Höhe bestimmt sich nach dem Auszahlungstag.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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