Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Zinsanspruch entsteht erst im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs feststeht. Dementsprechend ist ein vor Beendigung des Rechtsmittelverfahrens ergangener Zinsbescheid rechtswidrig (BFH v. 29.05.2007, VIII B 205/06, BFH/NV 2007, 1634). Schuldner der Zinsen ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, also der Rechtbehelfsführer bzw. der Kläger. Bei Gesamtschuldnern schuldet nur derjenige die Zinsen, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. Dies gilt auch bei zusammenveranlagten Ehegatten (vgl. BFH v. 22.05.2007, X R 26/05, BFH/NV 2007, 1817). Bei Personengesellschaften kommt es darauf an, ob sie als Steuersubjekt in Frage kommen; dann richtet sich der Zinsanspruch gegen die Gesellschaft.

Die Festsetzung der Aussetzungszinsen erfolgt durch Zinsbescheid der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde, also die Finanzbehörden und – für Realsteuern – die Gemeinden, die zur Verwaltung dieser Steuern berufen sind (Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG). Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Einspruch oder die Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist (§ 239 Abs. 1 Nr. 5 AO, s. § 239 AO Rz. 7).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?