Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Rechtsbehelf gegen das Ersuchen der Finanzbehörde ist der Einspruch (§ 347 AO). Gegen die Entscheidung des Gerichts ist der Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 128 FGO gegeben, da § 128 Abs. 2 FGO keine Unanfechtbarkeit voraussetzt. Eine Beschwerdebefugnis setzt voraus, dass der Betroffene beschwert (§ 350 AO) bzw. in seinen Rechten verletzt (§ 40 Abs. 2 FGO) ist. Derjenige, in dessen Steuersache der Dritte, der hier Beteiligter im formellen Sinn ist, vernommen werden soll, wird regelmäßig nicht beschwert sein (BFH v. 03.10.1979, IV B 63/79, BStBl II 1980, 2). Die FinVerw. kommt m. E. als Beschwerter nicht in Betracht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?