Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Brete/Thomsen, Anspruch auf Beendigung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, wistra 2008, 367
Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Erweist sich der Verdacht, aufgrund dessen das Strafverfahren eingeleitet worden ist, als unbegründet, stellt die Finanzbehörde das Verfahren mangels Tatverdachts ein (s. § 170 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist in Kenntnis zu setzen, wenn er als solcher vernommen oder Haftbefehl gegen ihn erlassen war, desgleichen, wenn er um Nachricht ersucht hatte oder sonst ein Interesse an der Benachrichtigung ersichtlich ist. Ein Beweismittel, welches aufgrund einer zulässigen Beschlagnahme gewonnen wurde, ist verwertbar, auch wenn der in § 97 StPO vorausgesetzte Tatverdacht entfallen ist (BGH v. 20.10.1982, 2 StR 43/82, NStZ 1983, 85).
Tz. 17
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Erweist sich, dass der Verdacht zwar begründet, jedoch die Schuld des Täters gering ist, und besteht an der Verfolgung kein öffentliches Interesse, kann die Finanzbehörde – im Rahmen ihrer Zuständigkeit (s. § 386 AO) – das Verfahren einstellen, wenn nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind (s. § 398 AO). Ggf. kommt auch eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht.
Tz. 18
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Falle bloßer Steuerordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung durchweg dem pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde überlassen ist (s. § 47 OWiG), gehört sowohl die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wie die Einstellung eins bei ihr anhängigen Verfahrens, zur alleinigen Zuständigkeit der Finanzbehörde.
Tz. 19
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Erhärtet sich der Verdacht einer Steuerstraftat, gibt die Finanzbehörde – falls sie keinen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen will (s. § 400 AO) – die Sache zur Erhebung der öffentlichen Klage an die Staatsanwaltschaft ab. Die Abgabe kann nach § 386 Abs. 4 AO bereits vor Abschluss der Ermittlungen erfolgen. Sie muss erfolgen, wenn sich ergibt, dass nach § 386 Abs. 2 und 3 AO die Verfolgungskompetenz der Behörde nicht (mehr) besteht.