Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Zuziehung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sie die nach dem Dienstrecht erforderliche Genehmigung erhalten (§ 96 Abs. 5 AO). Auch Sachverständige, die Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, sind selbstverständlich zu unparteiischer Gutachtenerstattung verpflichtet und an Weisungen der Finanzbehörden nicht gebunden. Dies gilt auch dann, wenn sie im Dienste der Finanzverwaltung stehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?