Tz. 40

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In der Regel erfolgt die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Zurückweisung des nachgeholten Rechtsbehelfs bzw. der Ablehnung des nachgeholten befristeten Antrags. Die Entscheidung ist damit unselbstständiger Teil der Hauptsacheentscheidung (BFH v. 26.10.1989, IV R 82/99, BStBl II 1990, 277). Eine selbstständige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erfolgt nicht. In diesem Fall findet der in der Hauptsache zulässige Rechtsbehelf statt; also bei Versäumung von Rechtsbehelfsfristen regelmäßig die Klage zum Finanzgericht. Im gerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung voll nachprüfbar, weil es sich nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Liegen nach Ansicht des FG die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vor, hebt es i. d. R. die Einspruchsentscheidung auf und die FinVerw. muss über den Rechtsbehelf in der Sache entscheiden (FG Münster v. 09.01.2014, 3 K 3794/13, EFG 2014, 624). Nur wenn die Finanzbehörde gleichwohl durch einen gesonderten Verwaltungsakt über die Ablehnung entscheidet, ist sie gesondert anfechtbar; in einem finanzgerichtlichen Verfahren ist das Begehren dann dahingehend zu richten, dass die Finanzbehörde verpflichtet wird, in der Hauptsache zu entscheiden. Eine gesonderte Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch sollte schon aus Gründen der Verfahrensökonomie vermieden werden; gleichwohl ist ein Einspruch/Klage gegen eine isolierte Ablehnung nicht unzulässig.

Die Gewährung von Wiedereinsetzung durch die Finanzbehörde ist und in einem anschließenden Klageverfahren vom FG uneingeschränkt überprüfbar (s. BFH v. 02.10.1986, IV R 39/83, BStBl II 1987, 7; BFH v. 26.10.1989, IV R 82/88, BStBl II 1990, 277).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?