Tz. 34
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bestreitet der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung, erlässt das FA gem. § 251 Abs. 3 AO einen Verwaltungsakt, in dem es über Grund und Höhe der angemeldeten Forderung entscheidet (BFH v. 18.11.1999, V B 73/99, BFH/NV 2000, 548; BFH v. 19.03.2013, II R 17/11, BStBl II 2013, 639). Dieselben Grundsätze gelten für das Nachlassinsolvenzverfahren, auch nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (BFH v. 20.01.2016, II R 34/14, BStBl II 2016, 482). Der Verwaltungsakt ist kein Steuerbescheid, sondern ein sonstiger Verwaltungsakt und entspricht einem Feststellungsurteil i. S. von §§ 179ff. InsO (BFH v. 07.03.2006, VII R 11/05, BStBl II 2006, 573; BFH v. 24.08.2011, V R 53/09, BStBl II 2012, 256; BFH v. 11.12.2013, XI R 22/11, BFH/NV 2014, 598; BFH v. 19.03.2013, II R 17/11, BStBl II 2013, 639; Werth in Klein, § 251 AO Rz. 30; Loose in Tipke/Kruse, § 251 AO Rz. 68; Jatzke in HHSp, § 251 AO Rz. 463; AEAO zu § 251, Nr. 5.3.5). Im Verhältnis Grundlagen- und Folgebescheid teilt das für den Grundlagenbescheid zuständige FA dem für die Anmeldung zur Insolvenztabelle zuständigen FA zur Berechnung der anzumeldenden Forderung die Besteuerungsgrundlagen formlos mit (BFH v. 02.07.1997, I R 11/97, BStBl II 1998, 428).
Tz. 35
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hat das FA bereits einen Steuerbescheid erlassen, den der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten hat, kommt der Erlass eines Feststellungsbescheids i. S. des § 251 Abs. 3 AO nicht in Betracht. In diesem Fall ist das Rechtbehelfsverfahren bzw. ein anhängiges Klageverfahren gem. § 180 Abs. 2 i. V. mit § 185 InsO durch Aufnahme des Rechtsmittelverfahrens fortzuführen. Für den Erlass eines Feststellungsbescheids fehlt es an der nach § 251 Abs. 3 AO notwendigen "Erforderlichkeit" (fehlendes Feststellungsinteresse: BFH v. 23.02.2005, VII R 63/03, BStBl II 2005, 591; BFH v. 07.03.2006, VII R 11/05, BStBl II 2006, 573). Erlässt das FA gleichwohl einen Feststellungsbescheid, entfällt indes mit dessen Bestandskraft wiederum die Zulässigkeit des Insolvenzfeststellungsverfahrens (BFH v. 13.12.2016, V B 36/16, BFH/NV 2017,437). Das Rechtsschutzinteresse kann auch noch nachträglich im Revisionsverfahren entfallen mit der Folge, dass das Urteil der Vorinstanz unrichtig und die Klage unzulässig wird (BFH v. 18.08.2015, V R 39/14, BFH/NV 2016, 268). Liegt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein Schuldtitel i. S. des § 179 Abs. 2 InsO vor, ist das FA im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter dennoch berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderung durch Bescheid festzustellen, und zwar dann, wenn der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch auf die von ihm behauptete Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung stützt (BFH v. 23.02.2010, VII R 48/07, BStBl II 2010, 562).
Tz. 36
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Die Feststellung kann zufolge § 181 InsO nur auf den Grund gestützt und auf den Betrag gerichtet sein, welcher in der Anmeldung oder im Prüfungstermin angegeben ist. Die festgestellte Forderung muss also mit der angemeldeten identisch sein; diese Forderungsidentität ist im Feststellungsbescheid kenntlich zu machen (BFH v. 17.05.1984, V R 80/77, BStBl II 1984, 545). Daraus folgt zwingend, dass eine nach Grund und Höhe angemeldete Steuerforderung, die in dem Bescheid gem. § 251 Abs. 3 AO festgestellt ist, im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren nicht gegen eine andere – an sich unbestrittene (noch nicht angemeldete) – Steuerforderung ausgetauscht werden kann (BFH v. 26.02.1987, V R 114/97, BStBl II 1987, 471).
Tz. 37
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Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids ist der Widersprechende, jedenfalls aber der Insolvenzverwalter (§ 122 AO). Ist der Feststellungsbescheid an die Person des Insolvenzverwalters gerichtet, ohne dass sich diese Funktion aus dem Anschriftenfeld ergibt, genügt für die wirksame Bekanntgabe, dass sich aus dem Inhalt des Bescheids die Funktion des Angesprochenen als Insolvenzverwalter ergibt (BFH v. 22.06.1999, VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583).
Tz. 38
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Entsprechend § 119 Abs. 1 AO muss der Verwaltungsakt alle für die in ihm getroffene Feststellung maßgebenden Umstände angeben, bei Steuerforderungen also insbes. Steuerart, Veranlagungszeitraum, Steuerhöhe (Höhe des angemeldeten offenen Betrags) und Zeitpunkt der ersten Fälligkeit. Desgleichen muss der Schuldgrund, d. h. bei bereits festgesetzten Beträgen der diesen zugrunde liegende Steuerbescheid, bei Anmeldung vor Festsetzung gegen den Gemeinschuldner der Tatbestand, aufgrund dessen der Anspruch entstanden ist (§ 38 AO), mitgeteilt werden.
Tz. 39
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen den Verwaltungsakt i. S. des § 251 Abs. 3 AO, der sich gegen den Widersprechenden, in jedem Fall auch gegen den Insolvenzverwalter richtet, ist der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs u...