Tz. 92
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 152 Abs. 12 AO n. F. enthält eine spezielle Änderungsvorschrift, die den §§ 130, 131 AO vorgeht ("lex specialis", vgl. Jansen, DStR 2017, 1135, 1140) und eine Änderung des Verspätungszuschlags zwingend vorschreibt, wenn sich die Steuerfestsetzung, die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder der Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen ändert. Ausgenommen ist die Änderung oder Aufhebung infolge veränderter Verlustrückträge nach § 10d Abs. 1 EStG oder rückwirkender Ereignisse i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Tz. 93
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Anpassungspflicht des § 152 Abs. 12 AO n. F. gilt auch in den Fällen, in denen der Festsetzung des Verspätungszuschlags eine Ermessensentscheidung i. S. des § 152 Abs. 1 AO n. F. zugrunde lag.
Tz. 94
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
1. Aufhebung der Steuerfestsetzung
Tz. 95
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder wird der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben (§ 152 Abs. 12 Satz 1 AO n. F.). Ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht. Kommt es nach der Aufhebung zu einer erneuten Festsetzung, ist ggf. ein neuer Verspätungszuschlag festzusetzen (Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 82).
Tz. 96
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
2. Korrektur der Steuerfestsetzung
Tz. 97
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 152 Abs. 12 Satz 2 AO erfasst sämtliche Formen der Korrektur (Änderung, Rücknahme, Widerruf, Berichtigung) einer Steuerfestsetzung, der Anrechnung von Vorauszahlungen und von Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Einkünften, denen Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zugrunde liegen oder bei Nichtabgabe zugrunde gelegen hätten. Nicht erfasst werden der Gewerbesteuermessbescheid sowie gesonderte Feststellungen, die keine Einkünfte feststellen (insoweit ist ohnehin ein Festbetrag festzusetzen, vgl. Rz. 79).
Tz. 98
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Verspätungszuschlag ist nach § 152 Abs. 12 Satz 2 AO n. F. "entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen", was bedeutet, dass der Verspätungszuschlag auf die Höhe festzusetzen ist, die unter Berücksichtigung der Werte des korrigierten Steuerbescheides festzusetzen sind. Deshalb sind auch die geltenden Mindestbeträge zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 12 Satz 2 a. E. AO n. F.).
Tz. 99
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei