Schrifttum
Lohmeyer, Das Auskunftsverweigerungsrecht des Steuerberaters, StB 1989, 289;
Schuhmann, Auskunftsverweigerungsrechte in der steuerlichen Außenprüfung, StBp 1996, 89;
von Wedelstädt, Verwertungsverbote im Beweiserhebungsverfahren – Prüfung der materiellen Voraussetzungen: Wann führen Verstöße zum Verwertungsverbot?, AO-StB 2001, 19;
Heuermann, Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts des Steuerberaters und die Auswirkung auf die Beweislastregeln, HFR 2002, 876;
Christ, Zeugnisverweigerungsrechte und Schweigepflicht der steuerberatenden Berufe, INF. 2003, 36;
von Wedelstädt, Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte im Besteuerungsverfahren, AO-StB 2005, 13;
Göpfert, Die steuerliche Außenprüfung beim Rechtsanwalt – Mitwirkungspflichten versus Verschwiegenheitspflicht, DB 2006, 581;
von Wedelstädt, Sammelauskunftsersuchen – Zulässigkeit, Rechtsschutz, AO-StB 2011, 19;
Roth, Steueraufsicht durch Sammelauskunftersuchen: Voraussetzungen und Branchenbesonderheiten, StBp 2015, 217.
A. Allgemeines
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift billigt in Abs. 1 den Angehörigen eines Beteiligten ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Dieses zieht das in Abs. 2 geregelte Eidesverweigerungsrecht nach sich. Die Vorschrift trägt dem Interessenkonflikt zwischen der Notwendigkeit der Sachaufklärung im Besteuerungsverfahren einerseits und dem familiären Treue- und Näheverhältnis andererseits Rechnung und löst den Konflikt zugunsten eines weitgehenden Auskunftsverweigerungsrechts der Angehörigen.
B. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Bedeutung der Vorschrift liegt vor allem in der ihr innewohnenden Signalwirkung, dass die Sachaufklärung im Kreis der Angehörigen nicht "um jeden Preis" erfolgen soll. In der Praxis wird von dem Auskunftsverweigerungsrecht nur selten Gebrauch gemacht. Dies hat seine Ursache oft in dem Umstand, dass die Angehörigen befürchten, den Stpfl. bei einer Auskunftsverweigerung Nachteile zuzufügen. Dies ist sicherlich zutreffend, soweit Auskünfte betroffen sind, die den Tatbestand einer Steuerbegünstigung betreffen. Im Übrigen können aus dem Gebrauch des Auskunftsverweigerungsrechts nicht unmittelbar negative Schlüsse gezogen werden (Seer in Tipke/Kruse, § 101 AO Rz. 13; s. Rz. 9). Allerdings geht mit der Auskunftsverweigerung eine Erkenntnisquelle der Sachaufklärung verloren, was sich u. U. auf das Ermittlungsergebnis auswirken kann, insbes. wenn keine weiteren Erkenntnismittel zur Verfügung stehen und es ggf. auf die Feststellungslast ankommt. Denn nicht selten gehen Unsicherheiten bei der Sachverhaltsaufklärung zulasten des Stpfl.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf alle steuerlichen Verfahren, also nicht nur auf das Veranlagungsverfahren, sondern auch insbes. auf die Außenprüfung, auf das Vollstreckungs- und Einspruchsverfahren; zur Anwendung im Rahmen des § 159 AO s. § 159 AO Rz. 14.
C. Tatbestandliche Voraussetzungen
I. Subjektiver Geltungsbereich
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Verweigerungsrechte stehen den Angehörigen eines Beteiligten zu. Sie stellen daher eine Ausnahme von der in § 93 Abs. 1 AO verankerten allgemeinen Auskunftspflicht dar. Wer Angehöriger ist, bestimmt sich nach § 15 AO. Angehörige eines Beteiligten können jedoch die Auskunft und den Eid dann nicht verweigern, wenn die geforderte Auskunft zugleich ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse betrifft, d. h. wenn und soweit sie in Bezug auf die von der Auskunft betroffenen steuerlich relevanten Sachverhalte an dem von diesen geprägten Besteuerungsverfahren selbst Beteiligte (§ 78 AO) sind. Zwar hätte dies bei einer streng am Wortlaut ausgerichteten Auslegung für die Fälle der Zusammenveranlagung, insbes. von Ehegatten/Lebenspartnern, zur Folge, dass den zusammenveranlagten Personen trotz der Angehörigeneigenschaft kein Auskunftsverweigerungsrecht zustünde. Man wird jedoch dem in der Vorschrift dokumentierten Schutz des familiären Vertrauensverhältnisses (auch Seer in Tipke/Kruse, § 101 AO Rz. 9 m. w. N.) den Vorrang vor einer mehr formalistischen Anwendung des Beteiligtenbegriffs geben müssen mit dem Ergebnis, dass in den Fällen der Zusammenveranlagung Auskünfte des einen Ehegatten/Lebenspartners über die Einkünfte des anderen nicht verlangt werden können. Schließlich bleiben Ehegatten/Lebenspartner auch bei Zusammenveranlagung je für sich Steuersubjekte.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Angehörigen eines Beteiligten stehen die Verweigerungsrechte nicht zu, wenn sie die Auskunftspflicht für einen Beteiligten z. B. als dessen gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigter usw. (s. §§ 34, 35 AO) zu erfüllen haben. Kein Auskunftsverweigerungsrecht steht ferner solchen Angehörigen eines Beteiligten zu, die zugleich dessen Rechtsnachfolger und infolgedessen an Stelle des bisherigen Beteiligten nunmehr selbst Beteiligte geworden sind. Auch Beschäftigten öffentlich-rechtlicher Sparkassen steht kein Aussageverweigerungsrecht zu (BFH v. 09.08.1999, VII B 332/98, BFH/NV 2000, 75).
II. Objektiver Geltungsbereich
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Angehörigen des ...