Schrifttum
Grotherr, Anwendungsfragen bei der länderbezogenen Berichterstattung – Country-by-Country Reporting, IStR 2016, 991;
Kraft/Heider, Das Country-by-Country Reporting und seine innerstaatliche Umsetzung im Rahmen des "Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes", DStR 2017, 1353, 1360;
Schreiber/Greil, Das "Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz" – Erläuterungen zu ausgewählten verrechnungspreisspezifischen Neuregelungen im "Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen", DB 2017, 10.
A. Überblick
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auf der Grundlage eines entsprechenden Berichts der OECD wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000) multinationale Unternehmen mit konsolidierten Umsatzerlösen von mehr als 750 Mio. Euro verpflichtet, einen sog. länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Reporting = CbCR) jährlich an das BZSt zu übermitteln. Dabei soll § 138a AO nicht dazu dienen, die Unangemessenheit von Verrechnungspreisen zu belegen oder eine formelhafte Gewinnaufteilung zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 18/9536, 37); dennoch dürfen die gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Ermittlung von Verrechnungspreisen oder bei einer möglichen Gewinnaufteilung verwendet werden.
Tz. 2-3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
B. Einbezogene Unternehmen
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach Abs. 1 hat ein inländisches Unternehmen einen länderbezogenen Bericht aufzustellen, wenn es sowohl einen Konzernabschluss aufzustellen hat, der mindestens ein ausländisches Unternehmen umfasst, und zugleich im Jahresabschluss konsolidierte Umsatzerlöse von mehr als 750 Mio. Euro auswiesen werden. Wann ein Konzernabschluss aufzustellen ist, bestimmt sich u. a. nach § 290 HGB bzw. § 264a HGB.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Pflicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts entfällt nach § 138a Abs. 1 Satz 2 AO, wenn das inländische Unternehmen in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens einbezogen wird. Eine Ausnahme gilt nach Abs. 3 dann, wenn das inländische und in den Konzernabschluss einer ausländischen Konzernobergesellschaft einbezogene Unternehmen von der Konzernobergesellschaft beauftragt wird, einen länderbezogenen Bericht für den Konzern abzugeben, und es hierzu in der Lage ist (vgl. im Einzelnen: Kraft/Heider, DStR 2017, 1353, 1354).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Pflicht der einbezogenen inländischen Konzerngesellschaft zur Übermittlung eines länderbezogenen Berichts für einen Konzern besteht daneben, wenn die ausländische Konzernobergesellschaft, hätte sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, verpflichtet wäre, einen Bericht an das BZSt zu übermitteln (Abs. 4). Sollte die einbezogene inländische Konzerngesellschaft hierzu nicht in der Lage sein, so hat sie dieses dem BZSt nach § 138a Abs. 4 Satz 3 AO mitzuteilen.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Daneben kommt eine Pflicht zur Übermittlung eines länderbezogenen Berichts im Betracht, wenn der Erklärungspflicht nach § 138a Abs. 5 Nr. 3 AO nicht nachgekommen wird.
Tz. 8-9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
C. Inhalt des Berichts
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Inhalt des länderbezogenen Berichts gliedert sich nach § 138a Abs. 2 AO in drei Abschnitte: Einen nach Steuerhoheiten gegliederten Teil mit verschiedenen Finanz- und Steuerkennzahlen, einen Teil mit einer Darstellung der Kernaktivitäten der verschiedenen Konzerngesellschaften und -Betriebsstätten sowie einen "Verständnisteil" für weitergehende Informationen. Vgl. im Einzelnen die Darstellung bei Kraft/Heider, DStR 2017, 1353, 1356 f.
Tz. 11-14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
D. Weitergehende Erklärungspflichten
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Über die Verpflichtung zur Bereitstellung eines länderbezogenen Berichts hinaus begründet § 138a Abs. 5 AO weitergehende Erklärungspflichten. So haben Unternehmen im Rahmen ihrer Steuererklärungen darzulegen, ob sie als inländische Konzernobergesellschaft, beauftragte Gesellschaft oder einbezogene inländische Konzerngesellschaft mit ausländischer Konzernobergesellschaft fungieren. Diese Pflicht gilt auch für entsprechende Betriebsstätten (§ 138a Abs. 5 Satz 3 AO).
Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Obwohl § 138a Abs. 5 AO von inländischer Konzernobergesellschaft i. S. des § 138a Abs. 1 AO spricht und damit jedes Unternehmen angesprochen ist, das einen Konzernabschluss erstellt, muss die Regelung in § 138a Abs. 5 AO in dem Sinne teleologisch reduziert werden, dass nur Konzerne betroffen sind, die die Voraussetzungen des § 138a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO erfüllen (vgl. Kraft/Heider, DStR 2017, 1353, 1359; Ditz/Bärsch/Engeln, IStR 2016, 840, 846).
Tz. 17-19
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
E. Fristen und Form
Tz. 20
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Übermittlung des länderbezogenen Berichts hat innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erfolgen (§ 138a Abs. 6 AO). Die Frist nach § 138a Abs. 4 Satz 4 AO ble...