Schrifttum
Lemaire, Ärgernis Verspätungszuschlag, AO-StB 2002, 229;
Loschelder, Rechtsschutz gegen Verspätungszuschläge, AO-StB 2002, 422;
Bruschke, Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO – Voraussetzungen und Abwehrmaßnahmen, DStZ 2007, 22;
Jansen, Angriffsmöglichkeiten eines beibehaltenen Verspätungszuschlags im Änderungsbescheid – Alte und neue Rechtslage, DStR 2017, 1135.
A. Zweck und Rechtsnatur des Verspätungszuschlags
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Verspätungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Erhebung der Steuer sicherzustellen. Er dient somit dazu, den ordnungsgemäßen Gang der Veranlagung zu sichern, insbes. dadurch, dass schon die Möglichkeit der Festsetzung des Zuschlags einer nachlässigen Erfüllung der Erklärungspflicht vorbeugt und seine Festsetzung den Betroffenen zu zukünftiger ordnungsgemäßer Einhaltung der Fristen anhält. Der Verspätungszuschlag hat insoweit zugleich repressiven als auch präventiven Charakter und ist ein auf die Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnittenes Druckmittel eigener Art (BFH v. 26.09.2001, IV R 29/00, BStBl II 2002, 120 m. w. N.). Es ist weder als Strafe noch als Bußgeld zu werten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG v. 19.02.1987, 1 BvR 1323/86, ZKF 1988, 65; BFH v. 30.11.2001, IV B 30/01, BFH/NV 2002, 475 m. w. N.).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Verspätungszuschlag ist steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AO), weshalb das Aufkommen nach § 3 Abs. 5 Satz 5 AO der verwaltenden Körperschaft zusteht (Ausnahme: § 14b GewStG). Die Verpflichtung zur Zahlung eines Verspätungszuschlags geht auf den Erben über (s. § 45 AO Rz. 5 ff.).
B. Verhältnis zu anderen Maßnahmen
Tz. 3
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Der Einsatz von Zwangsmitteln i. S. des §§ 328ff. AO schließt die Verhängung eines Verspätungszuschlags nicht aus (BFH v. 29.03.2007, IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617). Nach überwiegender Auffassung ist aber zu beachten, dass die Kumulation beider Druckmittel nicht zu einer Verletzung des Übermaßverbots führen darf (Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 4 m. w. N.; a. A. Heuermann in HHSp, § 152 AO Rz. 5), womit allerdings keine vollständige Anrechnung verlangt wird.
Tz. 3a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auch das Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO ist neben dem Verspätungszuschlag anwendbar, da beide Sanktionen Verstöße gegen unterschiedliche Pflichten ahnden (§ 146 Abs. 2b AO: Erfüllung von Buchführungspflichten; § 152 AO: Erfüllung von Erklärungspflichten).
Tz. 4
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Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags hindert eine Verfolgung des Betroffenen im Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369ff. AO) im Hinblick auf das die Festsetzung des Verspätungszuschlags auslösende Verhalten nicht (mangels Strafcharakters des Verspätungszuschlags kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG). Die Verhängung des Verspätungszuschlags durch die Verwaltungsbehörde verstößt nicht gegen Art. 92 GG (BVerfG v. 19.10.1966, 2 BvR 652/65, BStBl III 1967, 166).
Tz. 5
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Die Regelungen zur Vollverzinsung (§ 233a AO) beeinflussen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nur insoweit, als bei der Bemessung des Verspätungszuschlags der gezogene Zinsvorteil des Steuerpflichtigen nur berücksichtigt werden darf, soweit dieser nicht schon durch § 233a AO abgeschöpft wird. Selbst wenn kein Zinsvorteil verbleibt, schließt § 233a AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht aus (s. BFH v. 14.06.2000, X R 56/98, BStBl II 2001, 60; AEAO zu § 152, Nr. 8). § 152 AO ist auch angesichts der Regelung des § 233a AO verfassungskonform (BFH v. 07.09.2006, V B 203, 204/05, BFH/NV 2006, 2312 m. w. N.).
C. Voraussetzungen für die Festsetzung
I. Verstoß gegen die Steuererklärungspflicht
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Voraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist, dass derjenige, gegen den der Zuschlag verhängt werden soll, seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (dazu s. § 149 AO Rz. 4 ff.; vgl. aber die Ausnahme in § 18a Abs. 11 UStG für Zusammenfassende Meldungen) nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen ist (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Erklärungsfrist ist die gesetzlich bestimmte oder vom FA gewährte Frist. Wegen der Möglichkeit der Fristverlängerung s. § 109 AO. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO kann eine Verlängerung auch nachträglich ausgesprochen werden; geschieht dies und wird die Erklärung innerhalb der verlängerten Frist eingereicht, ist für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kein Raum. Die Frist ist stets nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Erklärungsfrist bei der zuständigen Finanzbehörde eingeht.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Grundsätzlich ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gerechtfertigt, wenn eine Erklärung nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder trotz entsprechender Verpflichtung nicht elektronisch eingereicht wird (dazu s. § 150 AO Rz. 1 und 1a). Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn die Abweichungen gering sind und die Verwertung der Erklärung mit Hilfe der von der Finanzbehörde eingesetzten technischen Hilfsmittel...