Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach altem Recht
Die Klägerin vermietete seit 1998 in größerem Umfang Pkw-Stellplätze und Garagen. Umsatzsteuererklärungen gab sie hierbei nicht ab, da sie davon ausging, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Hingegen wurden die Feststellungserklärungen stets fristgerecht eingereicht. Erst mit der Feststellungserklärung 2018 wurden dem Finanzamt Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2018 übermittelt. Weitere Jahre seien festsetzungsverjährt, gab die Klägerin an.
Festsetzung von Verspätungszuschlägen
Das Finanzamt vertrat indes die Auffassung, dies sei nicht der Fall, da eine Steuerstraftat vorliege und deshalb eine verlängerte Verjährungsfrist einschlägig sei. Es setzte mit Bescheiden vom 30.8.2019 Umsatzsteuer für die Jahre ab 2006 nebst Verspätungszuschlägen fest. Die Klägerin wandte sich hiergegen im Einspruchsverfahren. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Nachdem das Finanzgericht bezüglich des Eintritts der Festsetzungsverjährung für die Jahre 2006 bis 2011 der Klägerin Recht gegeben hatte, war nunmehr noch die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die Jahre ab 2012 strittig.
Festsetzung war rechtswidrig
Das angerufene Finanzgericht gab der Klage auch diesbezüglich statt und hob die Festsetzung von Verspätungszuschlägen auf. Es entschied, dass die Festsetzung für die Jahre 2012 bis 2017 rechtswidrig sei. Nach der im Streitzeitraum geltenden Fassung des § 152 AO ist nämlich von einer Festsetzung abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Hier liege zumindest ein überwiegendes Mitverschulden des Finanzamts vor. Dieses habe aufgrund der Angaben in den Feststellungserklärungen erkennen können, dass die Klägerin zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet gewesen ist. Sie hat es sodann schuldhaft unterlassen, die Klägerin auf diese Pflicht hinzuweisen. Da dies nicht geschehen ist, liege in jedem Fall ein überwiegendes Verschulden des Finanzamts vor.
Verschulden des Finanzamts
Die Entscheidung des FG Düsseldorf erscheint zutreffend, da das überwiegende Verschulden des Finanzamts auf der Hand zu liegen scheint. Allerdings ist der Sachverhalt selten so eindeutig wie im Entscheidungsfall. Zudem ist zu beachten, dass die Entscheidung zur alten Fassung des § 152 AO ergangen ist. In der aktuellen Fassung der Regelung ist die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei der Abgabe von Steuererklärungen gemäß § 152 Abs. 2 AO regelmäßig verschuldensunabhängig ausgestaltet. Ist deshalb die Frage, ob das Finanzamt ein Mitverschulden trifft vollständig auszublenden?
Dies ist meines Erachtens nicht der Fall. So gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben stets, sodass er auch bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nicht außen vor bleiben darf. Zudem ist die Frage, ob das Finanzamt ein Verschulden an der Versäumnis trifft, sicherlich auch im Rahmen eines Erlassverfahrens bezüglich der Verspätungszuschläge zu berücksichtigen.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung
25.11.2024
-
Besteuerungsrecht für einen in der Schweiz ansässigen Piloten
25.11.2024
-
Nur punktuelle Änderungsmöglichkeit nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG
25.11.2024
-
Rückwirkende Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen ab März 2020
22.11.2024
-
Positives Eigenkapital nach Umwandlung einer GmbH
22.11.2024
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024