Schrifttum
Resing, Auswirkungen des Vermögensteuerbeschlusses des BVerfG auf verlängerte Festsetzungsverjährungsfristen und die Festsetzung von Hinterziehungszinsen, DStR 1999, 922;
Dißars, Verfahrensrechtliche Folgen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, StB 2001, 169;
Raub, Einzelfragen und aktuelle Rechtsprechung zur Festsetzungsverjährung, INF 2001, 353;
Schlepp, Hinterziehung von Vermögensteuer auf Neu- oder Nachveranlagungszeitpunkte, DStZ 2001, 282;
Müller, Besonderheiten des Verjährungsrechts, AO-StB 2002, 173;
Raub, Aktuelle Rechtsfragen zur Wahrung der Festsetzungsfrist, INF 2002, 200;
Vogelberg, Besonderheiten des Verjährungsrechts, AO-StB 2002, 173;
Fischer, Wahrung der Festsetzungsfrist nur durch wirksam bekannt gegebenen Steuerbescheid, NWB Nr. 38/2003, Fach 2, S. 8229;
Kamps/Wulf, Neue Rechtsprechung zur Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Verfahrensrecht der AO, DStR 2003, 2045;
Wübbelsmann, Feststellungsverjährung vs. Festsetzungsverjährung, AO-StB 2004, 317;
Kamps, Besonderheiten der Festsetzungsverjährung und Anzeigepflicht im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, Stbg 2005, 359;
Kamps, Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, DStR 2005, 1381;
Buse, "In dubio pro reo" und der BFH, AO-StB 2007, 109;
Richter/Beck, Auswirkung der Wiedereinsetzung einer Antragsfrist bei abgelaufener Festsetzungsfrist, DStR 2007, 1512;
Herdemerten, Ermittlungsbefugnisse im Rahmen verlängerter Festsetzungsfristen i. S. d. § 169 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO, DStR 2008, 139;
Aue, Festsetzungsverjährung nach der Selbstanzeige zum Auslandsdepot, AO-StB 2014, 130;
Günther, Ablauf der Festsetzungsfrist und Ablaufhemmung, AO-StB 2014, 217;
F. Werth, Kann der Steuerberater Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung sein?, DStZ 2014, 131.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§§ 169, 170 AO normieren sowohl die Dauer der Festsetzungsfrist als auch die Rechtsfolgen einer Festsetzungsverjährung für Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Steuerverwaltungsakte (s. Rz. 3). Die Zahlungsverjährung hingegen ist in §§ 228ff. AO geregelt. Die Festsetzungsverjährung betrifft die Zulässigkeit der Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung trotz Ablaufs der Festsetzungsfrist. Die Zahlungsverjährung hingegen betrifft die Frage, ab wann ein bereits festgesetzter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) nicht mehr verwirklicht werden darf. Der Eintritt sowohl der Festsetzungs- als auch der Zahlungsverjährung bewirkt gleichermaßen das Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO) – im Falle einer Teilverjährung nur hinsichtlich eines Teilbetrages. Der Ablauf der Festsetzungsfrist bezieht sich auf den abstrakt entstandenen Anspruch (§ 38 AO), während der Ablauf der Zahlungsverjährung alle fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (einschließlich der Zinsen) betrifft, vgl. auch AEAO Vor §§ 169 bis 171, Nr. 1. Die Verjährungsfristen dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden (BFH v. 22.05.2006, VI R 46/05, BStBl II 2006, 820; BFH v. 06.07.2005, II R 9/04, BStBl II 2005, 780; Rüsken in Klein, § 169 AO Rz. 1). Die (gesetzliche) Festsetzungsfrist i. S. des § 169 AO gehört nicht zu den wiedereinsetzungsfähigen Fristen gem. § 110 AO (vgl. BFH v. 24.01.2008, VII R 3/07, BStBl II 2008, 462 m. w. N.).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Festsetzungsfrist betrifft nicht nur solche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die dem Steuergläubiger zustehen, sondern in gleicher Weise die dem Stpfl. gegenüber der Finanzbehörde erwachsenen Ansprüche (s. Rz. 4). So behindert der Ablauf der Festsetzungsfrist sowohl die Festsetzung oder Aufhebung bzw. Änderung von Steuervergütungen als auch den Erlass von Freistellungs- oder Vergütungsbescheiden, AEAO Vor §§ 169 bis 171, Nr. 2.
B. Anwendungsbereich
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 169 AO regelt die Festsetzungsverjährung für Steueransprüche einschließlich der Steuererstattungen und der Steuervergütungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AO; s. § 1 AO Rz. 4 ff.). Die Vorschrift gilt unmittelbar für Steuerbescheide. Spezielle Regelungen enthalten §§ 174 Abs. 4 Satz 4, 175 Abs. 1 Satz 2 AO. Darüber hinaus erstreckt sich der Anwendungsbereich auch auf solche Steuerverwaltungsakte, für welche die Vorschriften über die Steuerfestsetzung – dies schließt die §§ 169ff. AO ein – ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt werden (sog. gleichgestellte Steuerverwaltungsakte bzw. gleichgestellte Bescheide). Danach gelten die §§ 169ff. AO für folgende Bescheide: Freistellungsbescheide (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO), Vergütungsbescheide (§ 155 Abs. 4 AO), Feststellungsbescheide (§ 181 Abs. 1 AO; BFH v. 12.12.2013, IV R 33/10, BFH/NV 2014, 665), Steuermessbescheide (§ 184 Abs. 1 Satz 3 AO), Zerlegungsbescheide (§ 185 AO), Zuteilungsbescheide (§ 190 AO) sowie Bescheide über Investitionszulage (§ 14 InZulG) und Altersvorsorgezulage (§ 83 EStG i. V. m. § 96 EStG), vgl. hierzu auch AEAO Vor §§ 169 bis 171, Nr. 5.
Tz. 3a
St...